|
Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist materiell rechtmäßig, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO erfüllt sind, insbesondere wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Bei der richterlichen Überzeugungsbildung zu Tatsachen, die durch standardisierte Messverfahren wie PoliScanSpeed gewonnen wurden, reicht es grundsätzlich aus, wenn Feststellungen getroffen werden, die Rückschlüsse auf das Messverfahren und dessen allgemeine Anerkennung zulassen und möglichen Fehlerquellen durch Messtoleranzen Rechnung getragen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |