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Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Ordnungsverfügungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde auszurichten, d.h. nach Wegfall des Widerspruchsverfahrens auf den Zeitpunkt des Erlasses der streitbefangenen Ordnungsverfügung. Die Auffassung, im gerichtlichen Verfahren sei das StVG in seiner ab 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden, trifft nicht zu. Auch Parkverstöße, für die eine Geldbuße von mindestens 40 Euro festgesetzt wurde, konnten nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG a.F. und Nr. 7 der Anlage 13 zur FeV a.F. mit einem Punkt bewertet werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |