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Ein Fahrzeug weist einen Sachmangel auf, wenn es nicht die Voraussetzungen für die Zulassung als Oldtimer gemäß § 23 StVZO, § 2 Nr. 22 Fahrzeugzulassungsverordnung erfüllt und die Parteien diese Voraussetzung als Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart haben. Ein im Kaufvertrag enthaltener Gewährleistungsausschluss steht dem Rückabwicklungsanspruch des Klägers in diesem Fall nicht entgegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |