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Ein Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Werkleistung besteht, wenn die erstellte Bodenplatte nicht für den vertraglich vereinbarten Nutzungszweck des Befahrens mit Pkw geeignet ist. Gemäß § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB schuldet der Unternehmer ein für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung, d. h. für die vom Besteller beabsichtigte und dem Unternehmer bekannte Verwendung geeignetes, also funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |