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Wird eine Verletzung des § 100 h StPO (i.V.m. § 46 OWiG) durch eine Videomessung mittels einer Verfahrensrüge geltend gemacht, so muss - um den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO zu genügen - mitgeteilt werden, dass, wann und mit welcher Angriffsrichtung der Verwertung der Videomessung in der Hauptverhandlung widersprochen wurde. (Leitsätze des Gerichts) |