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Eine konkrete Gefahr im Sinne des § 315c StGB liegt vor, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der die Sicherheit einer Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde (sog. "Beinaheunfall"). Die konkrete Gefährdung ist anhand objektiver Kriterien wie Geschwindigkeit, Abstand und Ausweichmöglichkeiten zu ermitteln; wertende Umschreibungen wie "scharfes" Abbremsen genügen nicht. Zudem müssen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand, einschließlich des Vorsatzes hinsichtlich der Gefährdung, getroffen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |