Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 11.09.2014: Anforderungen an Feststellungen zur konkreten Gefahr und zum subjektiven Tatbestand bei § 315c StGB




Das OLG Hamm (Beschluss vom 11.09.2014 - 4 RVs 111/14) hat entschieden:

   Eine konkrete Gefahr im Sinne des § 315c StGB liegt vor, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der die Sicherheit einer Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde (sog. "Beinaheunfall"). Die konkrete Gefährdung ist anhand objektiver Kriterien wie Geschwindigkeit, Abstand und Ausweichmöglichkeiten zu ermitteln; wertende Umschreibungen wie "scharfes" Abbremsen genügen nicht. Zudem müssen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand, einschließlich des Vorsatzes hinsichtlich der Gefährdung, getroffen werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Straßenverkehrsgefährdung / gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
und
Abstrakte und konkrete Gefährdung im Straf- und OWi-Recht


Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgerichts Münster zurückverwiesen.

Gründe:


Tatbestandsvariante des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB das Amtsgericht der

Verurteilung zugrunde gelegt hat. Soweit in den angewendeten Vorschriften

§ 315 c Abs. 1 Nr. 2a StGB benannt wird, ergibt sich aus den weiteren Urteils-gründen nicht, worin eine Nichtbeachtung der Vorfahrt durch den Angeklagten gesehen wird. Eine solche ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Der Begriff der Vorfahrt erfasst alle Verkehrsvorgänge, bei denen die Fahrlinien verschiedener Fahrzeuge bei unveränderter Fahrtrichtung zusammentreffen oder einander so

nahe kommen, dass der Verordnungsgeber sich veranlasst gesehen hat, durch ausdrückliche Regelungen einem Verkehrsteilnehmer den Vorrang einzuräumen

(zu vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 315c Rdnr. 5a m.w.N.). Eine solche Konstellation ergibt sich hier aus den Urteilsfeststellungen nicht.

Auch ein falsches Fahren beim Überholvorgang i. S. v. § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB lässt sich den Urteilsfeststellungen nicht ohne Weiteres entnehmen. Hierfür ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Überholvorgang erforderlich. Ein Fehl-verhalten nach Abschluss des Überholens wird von Nr. 2b nicht erfasst (zu vgl. Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 315c Rdnr. 17 m.w.N.). Abgeschlossen ist der Überholvorgang bei einem Überholen mit Spurwechsel dann, wenn sich das überholende Fahrzeug in die ursprüngliche Fahrspur eingeordnet hat und der Überholte seine Fahrt ungehindert und ungefährdet fortsetzen kann (zu vgl. Schönke/Schröder, a.a.O. m.w.N.). Daher ist auch ein Ausbremsmanöver beim Wiedereinordnen in die ursprüngliche Fahrspur vom falschen Überholen erfasst (zu vgl. Schönke/Schröder, a.a.O., Rdnr. 18 m.w.N.). Dass die vom Amtsgericht festgestellten - drei - Ausbremsmanöver in diesem Sinne beim Wiedereinordnen in die linke Fahrspur erfolgt sind, lässt sich den Feststellungen nicht hinreichend deutlich entnehmen. Die Formulierungen "sodann" (UA S. 3), "links einscheren, starke Bremsung" (UA S. 3) sowie "scherte nach links ein. Wiederum bremste er" (UA S. 4) lassen vielmehr die Möglichkeit offen, dass das jeweilige Abbremsmanöver bereits nach Abschluss des Überholvorganges erfolgt ist.

Die amtsgerichtlichen Feststellungen tragen zudem mangels genauer Darstellung der jeweiligen Entfernung des Fahrzeugs des Angeklagten zu den weiteren betroffenen Fahrzeugen nicht die Annahme einer - jeweils - konkreten Gefahr.

Nach allgemeiner Meinung in der Rechtsprechung und Literatur (zu vgl. Fischer, a.a.O., § 315c Rdnr. 15 m.w.N.) liegt eine konkrete Gefahr i. S. v. § 315c StGB vor, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Situation geführt hat. In dieser

Situation muss - was nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund einer objektiven nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt worden sein, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (zu vgl. BGH NJW 1995, 3131 m.w.N.; sog. "Beinaheunfall").

Über den Umfang der vom Tatrichter insoweit zu treffenden tatsächlichen Fest-

stellungen und die Anforderungen an die tatrichterlichen Ausführungen besteht in

der obergerichtlichen Rechtsprechung Streit. Während die Oberlandesgerichte, insbesondere das Oberlandesgericht Hamm, dazu einen strengeren Maßstab anlegen, vertritt der Bundesgerichtshof (zu vgl. BGH a.a.O.) eine weitere Auffassung. Die Frage kann hier indes offen bleiben, da die amtsgerichtlichen Feststellungen weder den Anforderungen des Oberlandesgerichts Hamm noch denen des Bundesgerichtshofs genügen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm ist die konkrete Gefährdung anhand objektiver Kriterien wie etwa der Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge, des Abstandes zwischen ihnen und der Beschaffenheit ggf. bestehender Ausweichmöglichkeiten zu ermitteln. Nicht ausreichend sind nach dieser Rechtsprechung nur wertende Umschreibungen wie etwa ein "scharfes" Abbremsen oder Ausweichen

(zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2005 - 2 Ss 381/05 - m.w.N.; zitiert nach Burhoff online). Die zugespitzte Gefahrenlage ohne Weiteres nachvollziehbar beschreiben sollen Angaben zum Fahrverhalten des Fahrzeugs, zu Reaktionen des Fahrers oder wahrnehmbaren Veränderungen des verkehrstypischen Geschehensablaufes, wobei beispielhaft quietschende Reifen oder ein Schlingern/Schleudern in einer näher beschriebenen Art und Weise genannt werden (zu vgl. OLG Düsseldorf NZV 1994, 37, 38). Eine konkrete Gefährdung liegt danach nicht vor, wenn es dem betroffenen Fahrer noch möglich ist, auf das verkehrswidrige Überholen des Fahrers durch ein im Bereich einer verkehrsüblichen Reaktion liegendes Brems- oder Ausweichmanöver zu reagieren und so den Unfall abzuwenden (zu vgl. Senatsbeschluss vom 09.12.2004 - 4 Ss 510/04 -; zitiert nach Burhoff online).

Die danach erforderlichen Beschreibungen des notwendig gewordenen Brems-manövers finden sich in den tatsächlichen Feststellungen nicht hinreichend, wenn hier lediglich von einer "sehr starken Bremsung", um einen Zusammenstoß zu verhindern, die Rede ist. Das Fehlen einer genaueren Abstandseingrenzung sowohl zu Beginn des - jeweiligen - Bremsmanövers als auch bei dessen Abschluss lassen die Annahme eines "Beinaheunfalls" nicht zu. Die Umschreibung "geringer Abstand" vermag die erforderlichen Feststellungen insoweit nicht zu ersetzen.

Auch wenn man mit dem Bundesgerichtshof (zu vgl. BGH a.a.O.) wertende Umschreibungen der Gefahrensituation für die tatsächlichen Feststellungen einer Verurteilung nach § 315c StGB zulässt, genügt das angegriffene Urteil den an die Feststellungen einer konkreten Gefahr zu stellenden Anforderungen nicht. Nach Auf-

fassung des Bundesgerichtshofs dürfen keine überspannten Anforderungen an die Feststellung einer konkreten Gefahr gestellt werden (zu vgl. BGH a.a.O.). Erforderlich, aber auch ausreichend ist danach eine besonders sorgfältige, die Gefahren

ungenauer Beschreibungen und ihren geringeren Beweiswert berücksichtigende

richterliche Beweiswürdigung (zu vgl. BGH a.a.O.).

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wurde ein Unfall - in zwei Fällen - vermieden, weil die betroffene Fahrzeugführerin L eine starke Bremsung vornahm. Mangels näherer Beschreibung der Geschwindigkeitsreduzierung durch das jeweilige Bremsmanöver sowie der Entfernung zu dem vorausfahrenden Fahrzeug des Angeklagten kann indes von einer konkreten Gefährdung noch nicht ausgegangen werden.

Darüber hinaus ist das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes des§ 315 c StGB, einschließlich des - angenommenen - Vorsatzes hinsichtlich der Gefährdung, weder festgestellt noch aus dem Beweisergebnis abgeleitet (zu vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 11.08.2005 - 4 Ss 308/05 -; zitiert nach Burhoff online). Das wäre aber erforderlich gewesen, zumal § 315 c StGB im subjektiven Bereich durch Abs. 1 und Abs. 3 der Vorschrift mehrere unterschiedliche Varianten vorsieht.

Bereits aus diesen Gründen ist das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben.

Darüber hinaus halten auch die Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

So bleibt bereits unklar, von welchem Strafrahmen das Amtsgericht hier ausgegangen ist. Ausführungen dazu fehlen gänzlich. Sie waren auch nicht entbehrlich, da zum einen die Vorschrift des § 315c StGB selbst in Abs. 1 und in Abs. 3 unterschiedliche Strafrahmen bereit hält, und zum anderen im Rubrum des angefochtenen Urteils von tateinheitlich verwirklichter Nötigung die Rede ist, die nach § 240 StGB einen eigenständigen Straftatbestand mit eigenem Strafrahmen darstellt, ohne dass das Amtsgericht in den weiteren Urteilsgründen hierzu Feststellungen getroffen hat.

Auch die Maßregelanordnung gemäß §§ 69, 69a StGB begegnet - ungeachtet dessen, dass ihr die Grundlage durch den rechtsfehlerhaften Schuldspruch zu § 315 c StGB entzogen wird - rechtlichen Bedenken.

So fehlen Ausführungen dazu, ob die Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB hier ausnahmsweise wegfällt. Dies kann zu bejahen sein, wenn die Tat - wie hier - geraume Zeit zurückliegt und der Täter seither nicht mehr aufgefallen ist (zu vgl. BGH StV 1992, 64). Die Ungeeignetheit des Täters muss sich aus der Tat ergeben, aber nach allgemeinen Grundsätzen zum Zeitpunkt der (letzten tatrichterlichen) Aburteilung bestehen. Daher sind bei der Beurteilung auch Vorgänge aus der Zeit zwischen Tatbegehung und Aburteilung zu berücksichtigen, wie der Umstand einer längerfristigen beanstandungsfreien Teilnahme am Verkehr zwischen Tat und Urteil (mangels vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis) [zu vgl. Fischer, a.a.O., § 69 Rdnr. 46 m.w.N.]). Dazu verhält sich das angefochtene Urteil nicht, obwohl bei länger verstrichener Zeit, in der der Täter beanstandungsfrei am Straßenverkehr teil-genommen hat, die Verhängung der Maßregel der §§ 69, 69a StGB zumindest zweifelhaft erscheinen kann (zu vgl. OLG Frankfurt a.M. NZV 1996, 414).

Da das angefochtene Urteil bereits aufgrund der Sachrüge aufzuheben ist, können die weiteren in der Revision vorgetragenen Rügen unerörtert bleiben.

Da dem Senat eine eigene Sachentscheidung gemäß § 354 StPO wegen fehlender Feststellungen nicht möglich ist, ist die Sache zurückzuverweisen.

Für die erneute Hauptverhandlung wird darauf hinzuweisen sein, dass ein willkür-

liches Abbremsen aus hoher Geschwindigkeit, um den nachfolgenden Kraftfahrzeugführer zu einer scharfen Bremsung oder Vollbremsung zu zwingen, (auch) eine Nötigung i.S.d. § 240 StGB und auch einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch Hindernisbereiten i.S.d. § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen kann (zu vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1990, 265). Hierzu enthält das angefochtene Urteil bisher keinerlei Feststellungen.

Das neue Tatgericht wird sich auch näher mit dem Konkurrenzverhältnis der einzelnen - drei - geschilderten Fahrmanöver des Angeklagten, soweit sie einen Straftatbestand erfüllen, auseinanderzusetzen haben."

Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.

Soweit die Generalstaatsanwaltschaft eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr durch Hindernisbereiten iSd.

§ 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB für möglich erachtet, ist vorsorglich Folgendes anzumerken:

Nach der neueren Rechtsprechung des BGH setzt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr iSd. § 315 b Abs. 1 StGB voraus, dass zu dem bewußt zweck-widrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es der Täter mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - mißbraucht (vgl. BGHSt 48, 233-239; BGH NStZ-RR 2012,

123-124).

Ferner weist der Senat darauf hin, dass die bisherigen Feststellungen zum ersten Überholvorgang eine Verurteilung gem. § 315 c I Nr. 2 b StGB tragen können.

Nach alledem ist das Urteil mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an das Amtsgericht Münster zurückzuverweisen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2014/4_RVs_111_14_Beschluss_20140911.html - DE:OLGHAM:2014:0911.4RVS111.14.00

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