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Eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens muss für den Betroffenen aus sich heraus verständlich sein und die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung rechtfertigen. Eine einfache Körperverletzung ohne Nutzung eines Fahrzeugs stellt keine 'erhebliche Straftat' im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV dar, die eine solche Anordnung rechtfertigen würde. Bei der Beurteilung einer Straftat als 'erheblich' darf keine Gesamtwürdigung aller bekannten Vorfälle erfolgen, sondern nur der in der Beibringungsanordnung dargelegte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |