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Die Gebührenerhebung für eine Betriebsuntersagung gemäß § 14 Abs. 1 KraftStG wegen Steuerrückstands ist rechtmäßig. Kostenschuldner ist der Fahrzeughalter, da die Amtshandlung seinem Pflichtenkreis zuzurechnen ist. Auch die Höhe der festgesetzten Kosten, einschließlich der Gebühr für Außendienstbesuche, ist nicht zu beanstanden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |