Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 09.09.2014: Gebührenerhebung für Betriebsuntersagung wegen Kfz-Steuerrückstands; Kostenschuldnerschaft des Halters; Kosten für Außendienstbesuche




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 09.09.2014 - 14 K 2051/14) hat entschieden:

   Die Gebührenerhebung für eine Betriebsuntersagung gemäß § 14 Abs. 1 KraftStG wegen Steuerrückstands ist rechtmäßig. Kostenschuldner ist der Fahrzeughalter, da die Amtshandlung seinem Pflichtenkreis zuzurechnen ist. Auch die Höhe der festgesetzten Kosten, einschließlich der Gebühr für Außendienstbesuche, ist nicht zu beanstanden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Kraftfahrzeugsteuer - Kfz-Steuer


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung ist §§ 6 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt), § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt.

Nach § 6 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StVG, § 1 Abs. 1 GebOSt werden Gebühren für Amtshandlungen nach dem StVG oder nach auf dem StVG beruhenden Rechtsvorschriften, insbesondere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen erhoben. Nr. 254 GebTSt legt die Höhe der Gebühren für sonstige Anordnungen u.a. nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) auf 14,30 bis 286,00 Euro fest.

Hier war die gebührenauslösende Amtshandlung die mit Ordnungsverfügung vom 28. Juni 2013 gemäß § 14 Abs. 1 KraftStG ausgesprochene Betriebsuntersagung für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen N. -M. 00. Nach der Zustellung an den Kläger am 2. Juli 2013 ist diese Ordnungsverfügung bestandskräftig geworden, da der Kläger hiergegen keine Klage erhoben hat. Auch die Festsetzungsverfügung vom 16. Juli 2013 ist aus demselben Grunde bestandskräftig geworden. Für die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren und Auslagen kommt es deshalb auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide nicht mehr an. Ungeachtet dessen wird darauf hingewiesen, dass die Behörde nach Eingang der Mitteilung des Finanzamtes über den Steuerrückstand verpflichtet war, die Stilllegung des Fahrzeugs des Klägers anzuordnen.

Der Beklagte hat den Kläger auch zu Recht als Kostenschuldner für die durch die Ordnungsverfügung angefallenen Gebühren und Auslagen angesehen.

Kostenschuldner ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt insbesondere der, der die Amtshandlung veranlasst hat. Veranlasser in diesem Sinne ist nicht nur, wer eine Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch der, dessen Pflichtenkreis sie zuzurechnen ist. Die Pflicht, die Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten, trifft grundsätzlich den Fahrzeughalter. Deshalb kann auch nicht die Zulassungsstelle für Fehler bei der Zahlung der Kfz-Steuern einstehen.

Gegen die Höhe der festgesetzten Kosten von insgesamt 287,63 Euro für die Ordnungsverfügung mit Zwangsmittelandrohung, deren Festsetzung bei Einhaltung des vorgegebenen Gebührenrahmens (gemäß Ziff. 254 der GebTSt jeweils 14,30 - 286,00 Euro) im Ermessen des Beklagten unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes sowie der Bedeutung der Amtshandlung (§ 6 GebOSt i.V.m. § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes - VwKostG) steht, bestehen keine Bedenken. Der Beklagte hat bei Festsetzung der Gebührenhöhe den Verwaltungsaufwand angemessen berücksichtigt. Auch die Höhe der angesetzten Kosten entspricht den Kosten, die in vergleichbaren Fällen auch von anderen Behörden verlangt werden. Die Gebühr in Höhe von 250,00 Euro für Maßnahmen "ab 4 Außendienstbesuchen" entspricht ebenfalls einer sachgerechten Ermessensausübung. Denn der Kläger hätte die Außendienstbesuche zum einen dadurch verhindern können, dass er rechtzeitig gezahlt oder zumindest den Beklagten umgehend von seiner Zahlung informiert hätte, wie dies in der Mitteilung vom Zwangsstilllegungsverfahren vom 26. Juli 2013 nochmals ausdrücklich erwähnt war. Zum anderen hätte der Kläger die Außendienstbesuche an seiner alten Adresse dadurch vermeiden können, dass er seinen Pflichten aus § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung - (FZV) nachgekommen wäre und dem Beklagten umgehend seine neue Adresse mitgeteilt hätte.

Gemäß § 6 a Abs. 3 StVG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt sind vom Gebührenschuldner darüber hinaus die durch die Amtshandlung entstehenden Auslagen, insbesondere Zustellungsentgelte zu tragen. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte zu Recht die Zustellungskosten in Höhe von 2,63 Euro als Auslagen in den Kostenbescheid aufgenommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 287,63 Euro festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2014/14_K_2051_14_Urteil_20140909.html - DE:VGD:2014:0909.14K2051.14.00

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