BFH v. 25.03.1999:
§ 12 Abs.2 Nr.1 KraftStG erlaubt nicht nur eine Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum nach Ergehen des betreffenden Festsetzungsbescheides, sondern ggf. rückwirkend von dem Zeitpunkt an, in dem sich die Bemessungsgrundlagen oder der einschlägige Steuersatz geändert haben.
FG Hamburg v. 16.09.2013:
Eine Neufestsetzung kann - ohne Rücksicht auf die Unanfechtbarkeit des Kraftfahrzeugsteuerbescheids - rückwirkend von dem Zeitpunkt an erfolgen, in dem sich die Bemessungsgrundlage oder der einschlägige Steuersatz geändert hat. Eine Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer kann für alle Zeiträume vorgenommen werden, hinsichtlich derer die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
OVG Münster v. 04.02.2014:
Der Begriff der Feuerwehr im Sinne des § 19 Abs. 2a StVZO ist organisatorisch-institutionell zu verstehen und erfasst nur die Einrichtungen, die mit der Wahrnehmung der öffentlichen Gefahrenabwehraufgabe des Brand- bzw. Feuerschutzes betraut sind. Einem privaten Unternehmen, das Dienstleistungen im Bereich des betrieblichen Brandschutzes anbietet, kann die Betriebserlaubnis für ein Feuerwehrfahrzeug nur gemäß § 19 Abs. 2a Satz 3 i.V.m. § 70 StVZO als Ausnahme erteilt werden.
BFH v. 22.09.1992:
Der Begriff "landwirtschaftlicher Betrieb" i.S. von § 3 Nr.7 KraftStG 1979 ist in Anknüpfung an bewertungsrechtliche Gesichtspunkte zu bestimmen. Bewertungsrechtliche Festlegungen sind jedoch kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht verbindlich. Eine Brieftaubenzucht oder -haltung kennzeichnet sich nicht als landwirtschaftlicher Betrieb.
BFH v. 01.03.2001:
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a oder b KraftStG ist nicht davon abhängig, dass das Fahrzeug von dem Inhaber des Betriebes gehalten wird, in dem es für die Landwirtschaft oder Forstwirtschaft oder für die Durchführung von Lohnarbeiten für einen landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird.
BFH v. 06.03.2013:
Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i.S. des § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG liegt nicht vor, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die land- und forstwirtschaftliche Betätigung nur die untergeordnete Bedeutung einer Hilfstätigkeit hat und die gewerbliche Betätigung dem Betrieb das Gepräge gibt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Land- oder Forstwirt seine gesamte Ernte zur Energieerzeugung in einer Biogasanlage einsetzt und die erzeugte Energie entgeltlich an Dritte abgibt.
FG Hannover v. 08.01.2014:
Bei bewirtschafteten Flächen handelt es sich dann um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 3 Nr. 7 lit. a KraftStG, wenn der jährliche Holzeinschlag und das produzierte Fleisch nicht ausschließlich zu privaten Zwecken verwendet wird, sondern die Produkte teilweise verkauft werden oder im Rahmen von Tauschvorgängen Gegenleistungen anderer Art erlangt werden. Die Produkte werden so am Markt angeboten und verwertet. Unerheblich ist es, wenn die Produkte nicht unmittelbar z.B. durch einen Marktstand auf einem öffentlichen Markt oder einem Internetforum angeboten werden. Ausreichend für eine Teilnahme am Markt ist es vielmehr, wenn die Produkte Dritten gegenüber im Rahmen einer Gegenleistung angeboten und verwertet werden. Damit liegt eine tatsächliche, nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücksflächen und deren Zweckbestimmung durch den Eigentümer in Gestalt einer wirtschaftlichen Vermarktung mit einer Preisbildung am Markt vor.
VerfGH Sachsen v. 24.11.2016:
Ohne Berufung auf ein in Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf aufgeführtes rügefähiges Grundrecht oder Ausführungen über den Inhalt der Schutzbereiche bestimmter Grundrechte ist eine Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer Kfz-Steuervergüngünstigung für behinderte Verkehrsteilnehmer unzulässig.
OLG Düsseldorf v. 27.01.2014:
Der Versicherungsnehmer eines Kraftfahrzeugs ist nicht verpflichtet, die Finanzbehörde über die Beendigung des Haftpflichtversicherungsvertrages zu unterrichten. Der Wegfall der Pflichtversicherung ist kein steuerlich bedeutsamer Sachverhalt i.S.d. § 370 AO.
BFH v. 26.11.2013:
Wird während des Zeitraums, für den die Kraftfahrzeugsteuer im Voraus entrichtet worden ist, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Fahrzeughalters eröffnet, ist die entrichtete auf den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallende Steuer der Insolvenzmasse zu erstatten. Gegen den Erstattungsanspruch kann das FA mit Insolvenzforderungen aufrechnen, sofern keine insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverbote bestehen.