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Dem Kläger stehen die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, § 823 BGB, § 115 Abs. 1 VVG, da der Kläger bereits nicht schlüssig dargelegt hat, dass und in welchem Umfang ihm durch das streitgegenständliche Unfallereignis ein Schaden entstanden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |