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Die Eignung einer Verkehrszählung als Nachweis eines betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten gemäß § 148 Abs. 5 S. 1 SGB IX ist anhand allgemeiner Grundsätze zu beurteilen, wenn gesetzliche oder untergesetzliche Vorgaben fehlen. Fehler in den Zählprotokollen können die Verkehrszählung für die Ermittlung des Schwerbehindertenquotienten ungeeignet machen und somit eine Rücknahme der Erstattungsleistungen rechtfertigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |