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Mangels gesetzlicher oder untergesetzlicher Vorgaben zur Durchführung einer Verkehrszählung nach § 148 Abs. 5 S. 1 SGB IX ist anhand allgemeiner Grundsätze zu beurteilen, ob diese eine taugliche Grundlage für ein Erstattungsbegehren sein kann. Fehler in den Zählprotokollen, die in der Gesamtschau als schwerwiegend erachtet werden, können die Verkehrszählung für die Ermittlung des Schwerbehindertenquotienten ungeeignet machen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |