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Ein Verkehrsunternehmen, das einen betriebsindividuellen, höheren Prozentsatz an unentgeltlich beförderten schwerbehinderten Fahrgästen geltend macht, muss die zugrundeliegende Verkehrszählung fehlerfrei durchführen. Weist die Verkehrszählung schwerwiegende Fehler in den Zählprotokollen auf, ist sie für die Ermittlung des Schwerbehindertenquotienten nicht geeignet und kann zur Rücknahme bereits erbrachter Erstattungsleistungen führen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |