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Ein Bescheid über Erstattungsleistungen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen ist rechtswidrig und kann zurückgenommen werden, wenn das Verkehrsunternehmen den Nachweis eines betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten durch Verkehrszählung gemäß § 148 Abs. 5 S. 1 SGB IX aufgrund schwerwiegender Fehler in den Zählprotokollen nicht erbracht hat. Die Verkehrszählung ist dann für die Ermittlung des Quotienten ungeeignet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |