|
Der Zugang zu Kopien von Fahrzeugscheinen, insbesondere zum zulässigen Gesamtgewicht von Abschleppfahrzeugen, kann nach § 8 Satz 1 IFG NRW abgelehnt werden, wenn dadurch ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Das zulässige Gesamtgewicht von Abschleppfahrzeugen stellt ein Betriebsgeheimnis dar, dessen Offenlegung die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten nachteilig beeinflussen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |