Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Münster v. 05.09.2014: Informationszugang zu Fahrzeugscheinen von Abschleppfahrzeugen als Betriebsgeheimnis




Das Verwaltungsgericht Münster (Urteil vom 05.09.2014 - 1 K 2872/12) hat entschieden:

   Der Zugang zu Kopien von Fahrzeugscheinen, insbesondere zum zulässigen Gesamtgewicht von Abschleppfahrzeugen, kann nach § 8 Satz 1 IFG NRW abgelehnt werden, wenn dadurch ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Das zulässige Gesamtgewicht von Abschleppfahrzeugen stellt ein Betriebsgeheimnis dar, dessen Offenlegung die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten nachteilig beeinflussen kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge
und
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten, ihm die Kopien der Fahrzeugscheine zuzuleiten, welche die Beigeladene im Rahmen des im EU-Amtsblatt vom 19. Oktober 2010 veröffentlichten Vergabeverfahrens für das Abschleppen, Sicherstellen und Bergen von Fahrzeugen im Leistungsbereich ab 3,5 t vorgelegt hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Einem Anspruch des Klägers nach § 4 Abs. 1 IFG NRW auf Zugang zu den Kopien der Fahrzeugscheine der Beigeladenen, die aufgrund ihrer Vorlage im Rahmen des Vergabeverfahrens des Beklagten amtliche Informationen darstellen, steht § 8 Satz 1 IFG NRW entgegen. Danach ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde.

Dies ist hier der Fall. Die Daten der Fahrzeugscheine der Abschleppfahrzeuge der Beigeladenen, welche Kraftfahrzeuge im Leistungsbereich ab 3,5 t abschleppen, sind Betriebsgeheimnisse. Das gilt insbesondere für das im Zentrum des Klagebegehrens stehende zulässige Gesamtgewicht des jeweiligen Abschleppfahrzeugs.

Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden allgemein alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse an der weiteren Geheimhaltung liegt schon vor, wenn die Offenlegung der Information den eigenen Wettbewerb schwächen oder den fremden Wettbewerb stärken kann.

Dabei umfassen Betriebsgeheimnisse im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen.

Das nach dem jeweiligen Fahrzeugschein (§ 11 Abs. 1, Anlage 5 Fahrzeug-Zulassungsverordnung, FZV) zulässige Gesamtgewicht der im Leistungsbereich ab 3,5 t eingesetzten Abschleppfahrzeuge der Beigeladenen ist eine auf deren wirtschaftliche Tätigkeit bezogene technische Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich ist. Dieser Personenkreis dürfte allein den Geschäftsführer der Beigeladenen und ihre mit den Abschleppvorgängen befassten Mitarbeiter umfassen. Ansonsten erlangen nur Personen, die amtliche Kontrollen und Prüfungen dieser Fahrzeuge durchführen, (vorübergehend) Kenntnis dieser Daten.

Darüber hinaus hat die Beigeladene an der Nichtverbreitung dieser technischen Daten ein berechtigtes Interesse. Die Offenlegung des zulässigen Gesamtgewichts der im Leistungsbereich ab 3,5 t eingesetzten Abschleppfahrzeuge ist geeignet, exklusives technisches Wissen dem Kläger als Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition der Beigeladenen nachteilig zu beeinflussen.

Die Kenntnis des zulässigen Gesamtgewichts eines Abschleppfahrzeugs stellt exklusives technisches Wissen dar, weil dieses Rückschlüsse zulässt über die technischen und rechtlichen Möglichkeiten (und Grenzen) des Abschleppens großer Fahrzeuge. Nach dem schlüssigen Vortrag des Beklagten sind bei den dafür nötigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen im Sinne des § 2 Nr. 17 FZV Aufbauten, Lastverteilungen und Zusatzanbauten in der Regel nicht standardisiert, sondern individuell hergestellt und bedürfen häufig Ausnahmen nach §§ 70 ff. StVZO. Dafür spricht auch, dass z. B. das Fahrzeug der Beigeladenen mit dem amtlichen Kennzeichen MS-HW 344, das Gegenstand der Verwägung durch den Beklagten vom 6. April 2011 war, nach dem Bericht des Polizeipräsidiums N. vom 8. April 2011 einen von dem Unternehmen Brechtel Spezialfahrzeugbau hergestellten Aufbau aufwies. Dieser Hersteller liefert Abschlepptechnik "maßgeschneidert für jeden Kunden".

Vgl. http://www.brechtel.de/spezialfahrzeugbau.html (aufgerufen am 20. August 2014).

Der Kläger könnte bei Kenntnis des Gesamtgewichts der Fahrzeuge der Beigeladenen sowohl die eigene Marktposition möglicherweise verbessern als auch die Marktposition der Beigeladenen schwächen. Zwar ermöglicht die Kenntnis des zulässigen Gesamtgewichts - anders als der Zugang zu technischen Anleitungen oder Bauplänen - nicht unmittelbar die Anfertigung bzw. Beauftragung einer Kopie des Fahrzeugaufbaus oder eines vergleichbaren Nachbaus. Der Kläger könnte das ihm bekannt werdende zulässige Gesamtgewicht aber anhand der im Fahrzeugschein vermerkten amtlichen Kennzeichen (§ 8 Abs. 1 FZV) den jeweiligen Fahrzeugen der Beigeladenen zuordnen. Deren technischer Aufbau ist für den Kläger und seine Mitarbeiter im öffentlichen Straßenverkehr wahrnehmbar und lässt sich mittels Fotografien festhalten und auswerten.

Durch Kenntnisnahme von dem zulässigen Gesamtgewicht der Fahrzeuge könnte der Kläger neues Wissen darüber gewinnen, dass bzw. durch welche technischen Aufbauten das Abschleppen besonders schwerer Fahrzeuge möglich ist. Es ist plausibel, dass der Kläger dadurch Kenntnisse erlangen könnte, durch die sein Betrieb im Bereich der Bergung von Schwerlastfahrzeugen leistungsfähiger bzw. kostengünstiger würde. Durch solches zusätzliches Wissen könnte er in die Lage versetzt werden, Kunden der Beigeladenen durch verbesserte eigene Angebote abzuwerben.

Daher greift der Einwand des Klägers nicht durch, aufgrund seiner Tätigkeit seit mehr als 30 Jahren im Abschleppgewerbe sei nicht zu erwarten, dass er durch den Informationszugang neue Erkenntnisse gewinne.

Der Kläger steht zu der Beigeladenen in einer Konkurrenzsituation auf dem Markt des Abschleppens von (mehr als 3,5 t schweren) Fahrzeugen im Gebiet der Stadt N. und im näheren Umland. Dies ergibt sich schon aus dem im Jahr 2010 durchgeführten Vergabeverfahren des Beklagten, in dessen Rahmen der Kläger den Zuschlag für den der Beigeladenen übertragenen Aufgabenbereich zu erlangen versuchte. Der Beklagte schreibt Abschlepp- und Sicherstellungsleistungen gemäß seiner unions- und bundesrechtlichen Pflichten weiterhin in regelmäßigen, zwei- bis dreijährigen Intervallen aus, zuletzt im Frühjahr 2014. Selbst wenn der Kläger von einer Beauftragung durch den Beklagten für längere Zeit ausgeschlossen bleiben sollte wegen seiner der Vertragskündigung zu Grunde liegenden Verkehrsstraftat aus März 2011,

besteht jedenfalls auf dem freien Markt weiterhin eine uneingeschränkte Konkurrenzsituation. Zudem erfolgen noch weitere Ausschreibungen von Abschleppleistungen, z. B. durch die umliegenden Kreispolizeibehörden und die Ordnungsbehörden.

Dass der Aufbau bzw. das zulässige Gesamtgewicht der Abschleppfahrzeuge der Beigeladenen sich seit der Vorlage der Fahrzeugscheine im Jahr 2010 (grundlegend) geändert hat oder in absehbarer Zeit (grundlegend) ändern würde, so dass eine Beeinflussung der Wettbewerbsbedingungen durch eine Kenntniserlangung des Klägers von deren zulässigem Gesamtgewicht ausschiede, ist nicht ersichtlich und schon gar nicht überwiegend wahrscheinlich.

Durch die Offenbarung dieses Betriebsgeheimnisses würde der Beigeladenen ein wirtschaftlicher Schaden entstehen. Die Wahrscheinlichkeit des wirtschaftlichen Schadens ist durch eine Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen grundsätzlich indiziert, also im Regelfall anzunehmen.

§ 8 Satz 3 IFG NRW steht der Geltung bzw. Anwendung des in § 8 Satz 1 IFG NRW genannten Ausschlussgrundes nicht entgegen. Es ist nicht erkennbar, dass die Allgemeinheit ein das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat. Den hierzu im Schriftsatz des Klägers vom 10. September 2013 geäußerten Beweisanregungen war mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen, wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt.

Entgegen dem Vortrag des Klägers ist in keiner Weise ersichtlich, dass Abschleppfahrzeuge der Beigeladenen bei Abschleppvorgängen die nach dem jeweiligen Fahrzeugschein zulässige Gesamtmasse überschreiten, geschweige denn, dass dadurch eine Gefahr für Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern entsteht.

Der Kläger verweist insoweit allein auf das Ergebnis der Verwägung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen MS-HW 344 durch den Beklagten vom 6. April 2011. Aus dem Bericht des Polizeipräsidiums N. vom 8. April 2011 ergibt sich zwar, dass bei der Leerfahrt die Vorderachse des Fahrzeugs um mehr als 7 % überladen war. Bei der den Abschleppvorgang mitsamt dem verunfallten Sattelzug betreffenden Wägung des Abschleppwagens lagen danach das Gewicht der Achslasten und das Gesamtgewicht aber deutlich unterhalb der sich aus dem Fahrzeugschein ergebenden Grenzwerte.

Dass diese Feststellung des Beklagten unzutreffend sein könnte, ist nicht ersichtlich. Es folgt insbesondere nicht daraus, dass in dem Bericht vom 8. April 2011 eine konkrete Angabe des Gesamtgewichts fehlt. Diese Auslassung war vielmehr auf Grund des - bereits dargelegten - schützenswerten Interesses der Beigeladenen erforderlich, damit diese Information nicht im Rahmen der Akteneinsicht dem mit ihr im Wettbewerb stehenden Kläger bekannt wird. Konkrete Gründe, die für eine (un-)bewusst fehlerhafte Verwägung oder Berichterstattung sprechen könnten, sind weder dargelegt noch erkennbar. Für den von dem Kläger pauschal geäußerten Verdacht der Korruption bzw. des Ausschreibungsbetruges fehlt es an jeglichen belastbaren Hinweisen. Solche ergeben sich auch nicht aus den Schreiben des Polizeipräsidiums N. vom 11. August 2011 oder des Innenministeriums NRW vom 25. August und 21. Oktober 2011. Danach lagen keine Mängel der technischen Leistungsfähigkeit der überprüften Fahrzeuge der Beigeladenen vor. Dazu steht die am 6. April 2011 festgestellte Überladung der Vorderachse des einen Fahrzeugs nicht in Widerspruch. Diese betraf nur die Leerfahrt, nicht aber den eigentlichen Abschleppvorgang. Bei letzterem waren Mängel gerade nicht festzustellen.

Gegen hinreichende Anhaltspunkte für eine (etwaig fortdauernde) Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts durch ein Abschleppfahrzeug der Beigeladenen spricht zudem, dass wegen der festgestellten Überladung der Vorderachse bei der Leerfahrt gegen den Halter eine Ordnungswidrigkeits-Anzeige erstattet wurde. Es kann davon ausgegangen werden, dass dieser Rechtsverstoß in der Zwischenzeit beseitigt worden ist. Dies gilt umso mehr, als die Beigeladene durch den Beklagten als Ergebnis des Vergabeverfahrens mit Abschleppleistungen, Sicherstellungen und Bergungen beauftragt wurde und daher ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat, den Fortbestand dieser Vertragsbeziehungen nicht durch im Rahmen der Vertragserfüllung auftretende Ordnungswidrigkeiten zu gefährden.

Vor diesem Hintergrund wird das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen im Übrigen durch die einschlägige vergaberechtliche Wertung gestützt. Unabhängig von der Frage, ob das vergaberechtliche Gebot der Vertraulichkeit nach § 14 Abs. 3 VOL/A einem Zugang zu den im Vergabeverfahren vorgelegten Kopien der Kraftfahrzeugscheine auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens noch eigenständig entgegen steht, spiegelt dieses die grundsätzliche Schutzbedürftigkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Rahmen des § 8 Satz 1 IFG NRW wider, soweit diese im Rahmen eines Vergabeverfahrens zu amtlichen Informationen geworden sind.

Dies belegen auch die Vorschriften zur (Beschränkung der) Akteneinsicht im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung von Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte. Nach § 111 Abs. 2 GWB hat die Vergabekammer die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimnisschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen geboten ist. Im Rahmen der entsprechend § 72 Abs. 2 Satz 4 GWB vorzunehmenden Abwägung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes und der Einhaltung des Vergaberechts einerseits und des Geheimhaltungsinteresses des von der Akteneinsicht Betroffenen andererseits findet das Recht auf Akteneinsicht dort seine Grenze, wo der Geheimnisschutz anderer Bieter entgegensteht oder der Akteneinsicht Begehrende "ins Blaue hinein" Fehler rügt, in der Hoffnung, mit Hilfe von Akteneinsicht zusätzliche Informationen zur Untermauerung substanzloser Mutmaßungen zu erhalten.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_muenster/j2014/1_K_2872_12_Urteil_20140905.html - DE:VGMS:2014:0905.1K2872.12.00

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