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Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn das Gericht über den Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung ohne eine auf § 73 Abs. 2 OWiG zurückführbare Begründung ablehnend oder überhaupt nicht entscheidet. Der Tatrichter hat dem Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG stattzugeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Entbindung vorliegen, d.h. der Betroffene sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, er werde sich in der Hauptverhandlung nicht äußern, und seine Anwesenheit zur Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |