|
Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen wegen Mietwagenkosten an ein Mietwagenunternehmen ist wirksam, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten und nicht die Haftung dem Grunde nach oder die Quote in Streit steht. Zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach § 287 ZPO sind sowohl die Schwacke-Liste als auch die Fraunhofer-Liste sowie das arithmetische Mittel beider Markterhebungen geeignete Schätzgrundlagen. Ein pauschaler Zuschlag auf den "Normaltarif" kann in Betracht kommen, wenn Besonderheiten der Unfallsituation einen höheren Preis rechtfertigen; die Erforderlichkeit von Kosten für einen Zusatzfahrer ist eine anspruchsbegründende Tatsache, für die der Geschädigte beweispflichtig ist und deren Beweisantritt in der Berufungsinstanz ausgeschlossen sein kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |