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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage erweist sich als rechtmäßig, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Bei Verkehrsverstößen, die mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmannes begangen wurden, trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Fahrzeugführer anhand schriftlicher Unterlagen rekonstruiert werden kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage nicht aus, wenn die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |