Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 14.08.2014: Zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bei verweigerter Haltermitwirkung




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 14.08.2014 - 14 K 1685/14) hat entschieden:

   Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist zulässig, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Verkehrsregelverletzung nicht möglich war, obwohl die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Eine verspätete Anhörung schließt die Auflage nicht aus, wenn die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung nicht ursächlich war, insbesondere bei mangelnder Mitwirkung des Halters. Es fehlt an hinreichender Mitwirkung, wenn der Halter den Anhörungs- oder Zeugenfragebogen nicht zurücksendet oder keine weiteren Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer macht; die Beweislast für den Zugang einer Benennung des Fahrers liegt beim Halter.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 06.02.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt.

Ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gegeben.

Die Klägerin ist Halterin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000. Mit diesem Fahrzeug wurde am 00.0.2013 um 09:07 Uhr innerhalb geschlossener Ortschaften in S. , C. C1. , G. I 00 in Fahrtrichtung X. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 28 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten und damit ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO begangen. Bei diesem Geschwindigkeitsverstoß handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 41 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) i.V.m. Zeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, die gemäß lfd. Nr. 11.3.5 der Tabelle 1 lit. c) des Anhangs zu Ziffer 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) im Regelfall mit einem Bußgeld von 100,00 Euro bedroht ist. Die mit dem Fahrzeug der Klägerin begangene Verkehrszuwiderhandlung wäre demnach bei rechtzeitiger Ermittlung des Fahrzeugführers innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist (vgl. § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff. OWiG) gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG i.V.m. Ziffer 5.4 der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in den hier maßgeblichen, bis zum 30.04.2014 geltenden Fassungen mit drei Punkten in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen.

Der Beklagte ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war.

Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist.

Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Insoweit ist es grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.

Die Bußgeldbehörde kann demgemäß ihre weitere Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und darf insbesondere dann, wenn der Halter keine (weiterführenden) Angaben macht und der Behörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vorliegen, auf zeitraubende und kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten.

An einer hinreichenden Mitwirkung fehlt es bereits dann, wenn der Fahrzeughalter - wie hier - den Anhörungsbogen bzw. Zeugenfragebogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet bzw. weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht.

Dies gilt unabhängig davon, ob der zu Grunde liegende Verkehrsverstoß fotografisch dokumentiert ist oder nicht.

Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze war die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit liegt nicht vor.

Die Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters, die nur regelmäßig gilt und kein formales Tatbestandsmerkmal des § 31a StVZO darstellt,

ist vorliegend zwar nicht exakt eingehalten worden. Der Anhörungsbogen zur Zeugenbefragung ist der Klägerin unter dem 05.09.2013 und damit etwas mehr als drei Wochen nach dem Verkehrsverstoß übersandt worden. Diese Verzögerung ist im Ergebnis jedoch ohne Bedeutung, denn die Nichtermittelbarkeit des verantwortlichen Fahrzeugführers ergibt sich vorliegend allein aus der verweigerten Mitwirkung der Klägerin an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes.

Die Klägerin ist durch den Zeugenfragebogen der Stadt S. vom 05.09.2013 und das Aufforderungsschreiben des Beklagten vom 31.10.2013 über den mit ihrem Kraftfahrzeug begangenen Verkehrsverstoß in Kenntnis gesetzt worden. Dass sie die genannten Schriftstücke erhalten hat, ergibt sich unzweifelhaft aus ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren. Wie sie selbst einräumt, hat sie auf den Zeugenfragebogen vom 05.09.2013 nicht reagiert. Dass die Klägerin - wie sie behauptet - nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung vom 31.10.2013 mittels einfachen Briefes als Fahrzeugführer Herrn S1. L. benannt haben will, kann anhand der beigezogenen Verwaltungsvorgänge nicht belegt werden. Denn hiernach wurde innerhalb der maßgeblichen dreimonatigen Verjährungsfrist (vgl. § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. §§ 31 ff. OWiG) weder der Zeugenfragebogen (nachweislich) zurückgesendet, noch der verantwortliche Fahrzeugführer auf andere Weise benannt. Die materielle Beweislast hinsichtlich des Zugangs der, nach Angaben der Klägerin mittels einfachen Briefes übermittelten Benennung des Fahrzeugführers, liegt bei der Klägerin. Sofern der Beklagte - wie vorliegend - den Zugang eines entsprechenden Schriftstückes bestreitet, ein Zugangsnachweis nicht vorliegt und sich ein entsprechendes Schriftstück auch nicht in den Verwaltungsvorgängen befindet, geht dies allein zu Lasten der Klägerin. Angesichts des festgestellten Verkehrsverstoßes mit ihrem Kraftfahrzeug fiel es nämlich in ihre Sphäre, den Behörden in geeigneter und effektiver Weise Hilfe bei der Ermittlung des Fahrzeugführers zu leisten. Hierzu gehört auch die Gewährleistung, dass Informationen tatsächlich und rechtzeitig den Verkehrsbehörden zugehen. Notfalls hätte sich die Klägerin insoweit Gewissheit über den Zugang verschaffen müssen. Dies hat sie jedoch offensichtlich unterlassen.

Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ansatzweise ersichtlich, dass ein von der Klägerin möglicherweise abgesandtes Schreiben im Herrschaftsbereich des Beklagten oder der Stadt S. verloren gegangen ist. Soweit die Klägerin zum Zwecke des Nachweises der Absendung eines entsprechenden Briefes Beweis durch Parteivernehmung anbietet, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften der §§ 445 bis 449 Zivilprozessordnung (ZPO) über die Parteivernehmung gemäß § 98 VwGO im Verwaltungsprozess keine Anwendung finden. Hinzu kommt, dass selbst eine mögliche informatorische Anhörung der Klägerin zu der Frage, ob sie ein entsprechendes Schreiben tatsächlich abgesendet hat, jedenfalls nicht geeignet ist, den Zugang eines derartigen Schreibens bei der Behörde sowie den Inhalt des Schreibens zu beweisen.

Kann damit der Zugang eines entsprechenden Schreibens beim Beklagten bzw. der Stadt S. innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist nicht festgestellt werden, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Klägerin an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht mitwirken wollte. Sie wäre jedoch im Rahmen der Ermittlungen nicht nur gehalten gewesen, einen ihr bekannten oder aufgrund des Radarfotos erkannten Täter zu benennen. Es oblag ihr auch, Angaben dazu zu machen, von welcher Person ihr Fahrzeug am Tattag benutzt wurde bzw. welcher Personenkreis befugt war ihr Fahrzeug im Tatzeitpunkt zu benutzen. Ferner war sie gehalten, die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der zur Nutzung des Fahrzeugs Berechtigen zu fördern und den Täterkreis gegenüber der Ordnungswidrigkeitenbehörde einzugrenzen. Diesen Mitwirkungsobliegenheiten ist die Klägerin ersichtlich nicht nachgekommen.

Mit der unterlassenen Rücksendung des Zeugenfragebogens und den unterbliebenen Angaben zum (potentiellen) Fahrzeugführer hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht mitwirken will, obwohl es ihr möglich und zumutbar war. Die zuständige Ordnungswidrigkeitenbehörde der Stadt S. durfte demgemäß bereits aus dem Schweigen der Klägerin zulässigerweise auf ihre fehlende Mitwirkungsbereitschaft schließen.

Aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache macht, ist dabei unerheblich. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat.

Gleichfalls nicht entscheidend ist, dass die Klägerin eine Mitwirkung nicht ausdrücklich verweigert hat. Entscheidend ist allein, dass sie auch nach Kenntnisnahme vom Verkehrsverstoß bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht zureichend an der Aufklärung mitgewirkt hat.

Das die Ordnungswidrigkeitenbehörde der Stadt S. gleichwohl noch "überobligatorische" Ermittlungsmaßnahmen in Form eines an den Beklagten gerichteten Fahrerermittlungsersuchens und der Anforderung des Passbildes eines potentiellen Lebensgefährten der Klägerin ergriffen hat, obwohl sie hierzu angesichts der vorbeschriebenen Mitwirkungsverweigerung nicht mehr verpflichtet war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn ob die Behörde etwaige "überobligatorische" Ermittlungsmaßnahmen, zu denen sie nicht verpflichtet wäre, ergriffen hat, ist für eine Anfechtungsklage gegen eine Fahrtenbuchauflage regelmäßig nicht entscheidungserheblich.

Der Beklagte hat zudem in fehlerfreier Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Die Straßenverkehrsbehörde handelt regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn sie - wie vorliegend - für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung jeweils geltende Punktesystem in der Anlage 13 zu § 40 FeV zurückgreift. Dabei ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt.

Demgemäß liegt die für die Fahrtenbuchauflage gewählte Dauer von 9 Monaten bei einem Verkehrsverstoß, der gemäß Ziffer 5.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV in der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung mit 3 Punkten im Verkehrszentralregister einzutragen gewesen wäre, ohne Weiteres innerhalb der ermessensfehlerfrei wählbaren zeitlichen Länge und begegnet im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2014/14_K_1685_14_Urteil_20140814.html - DE:VGD:2014:0814.14K1685.14.00

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