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Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist zulässig, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Verkehrsregelverletzung nicht möglich war, obwohl die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Eine verspätete Anhörung schließt die Auflage nicht aus, wenn die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung nicht ursächlich war, insbesondere bei mangelnder Mitwirkung des Halters. Es fehlt an hinreichender Mitwirkung, wenn der Halter den Anhörungs- oder Zeugenfragebogen nicht zurücksendet oder keine weiteren Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer macht; die Beweislast für den Zugang einer Benennung des Fahrers liegt beim Halter. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |