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Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist rechtmäßig, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dies ist der Fall, wenn der Fahrzeughalter seiner Obliegenheit, sachdienliche Angaben zur Ermittlung des Fahrzeugführers zu machen und den Kreis der in Betracht kommenden Personen vollständig offenzulegen, nicht nachkommt, auch ohne ausdrückliche Nachfrage der Behörde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |