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Die Einnahme von sog. harten Drogen wie Kokain schließt die Kraftfahreignung gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV aus, unabhängig davon, ob unter der Wirkung dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Auch ein länger zurückliegender Betäubungsmittelkonsum rechtfertigt die Annahme der Ungeeignetheit, wenn er nach seinem Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten noch immer geeignet ist, die Fahreignung in Zweifel zu ziehen, insbesondere bei fehlendem Nachweis eines grundlegenden Lebens- und Gesinnungswandels und gleichzeitigem aktuellem Cannabiskonsum. Steht die fehlende Kraftfahreignung mit hinreichender Gewissheit fest, ist die Fahrerlaubnis unmittelbar und ohne vorherige Anordnung eines Drogenscreenings zu entziehen (§ 11 Abs. 7 FeV). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |