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Die Fahrerlaubnis ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV insbesondere, wer Kokain konsumiert hat, da der Konsum von harten Drogen die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht. Schon der einmalige Konsum ist ausreichend, um die Kraftfahreignung zu verneinen, und die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist wegen der akuten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer gerechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |