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Die Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen (§ 48 Abs. 10 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2a FeV) richtet sich nach einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art. Dabei sind auch Verfehlungen zu berücksichtigen, die Charaktereigenschaften offenbaren, die sich bei der gewerblichen Beförderung zum Schaden der Fahrgäste auswirken können, wie insbesondere wiederholte Vermögensdelikte und die Ausnutzung der Hilfsbedürftigkeit von Fahrgästen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |