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Der ortsübliche Normaltarif für Mietwagenkosten nach einem Unfall kann gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem "Mietpreisspiegel" des Unternehmens Eurotax Schwacke und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer Instituts ergebenden Normaltarifs geschätzt werden. Dieses arithmetische Mittel ist am ehesten geeignet, die den Listen innewohnenden Mängel auszugleichen. Gesondert in Rechnung gestellte weitere Leistungen wie Winterreifen oder Navigationsgerät sind dem arithmetischen Mittel zuzuschlagen, sofern sie tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |