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Landgericht Aachen v. 07.08.2014: Mietwagenkosten nach Unfall: Schätzung anhand des arithmetischen Mittels von Schwacke- und Fraunhofer-Liste




Das Landgericht Aachen (Urteil vom 07.08.2014 - 10 O 89/14) hat entschieden:

   Der ortsübliche Normaltarif für Mietwagenkosten nach einem Unfall kann gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem "Mietpreisspiegel" des Unternehmens Eurotax Schwacke und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer Instituts ergebenden Normaltarifs geschätzt werden. Dieses arithmetische Mittel ist am ehesten geeignet, die den Listen innewohnenden Mängel auszugleichen. Gesondert in Rechnung gestellte weitere Leistungen wie Winterreifen oder Navigationsgerät sind dem arithmetischen Mittel zuzuschlagen, sofern sie tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
MWKUnfallTarif Schwacke
und
MWKUnfallTarif Schwacke

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5098,92 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 178,19 € seit dem 15.12.2011, aus 492,47 € seit dem 17.12.2011, aus 72,23 € seit dem 16.12.2011, aus 194,84 € seit dem 17.5.2012, aus 94,10 € seit dem 24. 3.2012, aus 411,62 € seit dem 14.8.2012, aus 218,57 € seit dem 21.9.2012, aus 123,97 € seit dem 28.11.2012, aus 546,12 € seit dem 23.2.2013, aus 257,95 € seit dem 28.2.2013, aus 729,04 € seit dem 23.7.2013, aus 594,62 € seit dem 18.7.2013, aus 929,93 € seit dem 27.2.2013 und aus 255,27 € seit dem 7.6.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von weiteren Mietwagenkosten gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 Abs.1, 249 Abs.2 S.1 BGB i.V.m. § 115 Abs.1 Nr.1 VVG i.V.m. § 398 BGB in 14 Fällen zu.

Für die Berechnung der einzelnen Ansprüche gilt Folgendes:

Die Klägerin kann den ortsüblichen Normaltarif geltend machen. Diesen schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem "Mietpreisspiegel" des Unternehmens Eurotax Schwacke (im Folgenden: Schwacke- Liste) und dem "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisationen (im Folgenden: Fraunhofer -Liste) im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarif (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.7.2013-15 U2 112 / 12; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010,541 ff.; OLG Celle, NJW 2012,802 ff.). Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachliche Erwägungen festgesetzt werden; ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben (vgl. BGH NJW 2011,1947 f.). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO den Normaltarif sowohl auf der Grundlage der Schwacke- Liste als auch der Fraunhofer- Liste ermittelt werden kann, wobei er die generelle Eignung bei der Tabellenwerke zur Schadensschätzung betont und auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen nicht als rechtsfehlerhaft beachtet hat (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1251 f.). Die ausschließliche Anwendung beider Listen als Schätzgrundlagen ist jedoch nicht bedenkenfrei. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30.7.2013 (Az. 15 O 212 / 12) Bezug genommen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist daher das arithmetische Mittel der Schwacke- Liste und der Fraunhofer- Liste am ehesten geeignet, die beiden Listen innewohnenden Mängel auszugleichen und so zu einem verlässlichen, den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichbaren Ergebnis zu kommen. Diese Bedenken führen jedoch jeweils nicht dazu, dass eine der beiden Listen als Schätzgrundlagen völlig ungeeignet wäre (vgl. BGH NJW 2011,1947 ff.). Die Eignung der Schwacke- Liste wird hier auch nicht durch die seitens der Beklagten vorgelegten Internetangebote erschüttert. Abgesehen davon, dass hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Tarife schon Bedenken bestehen, weil sich die von der Beklagten vorgelegten Angebote nicht auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell beziehen, sondern lediglich ein Beispiel für eine bestimmte Fahrzeugklasse angeboten wird, lassen sich dem Angebot der Beklagten nicht die Kosten entnehmen, die sich für die von dem Geschädigten in Anspruch genommene Zusatzleistungen wie Freisprechanlage, Navigationssystem, Abholung oder geringere Selbstbeteiligung im einzelnen Schadensfall ergeben. Da diese Kosten sehr variabel sein können, kommt es für die Frage, ob diese Angebote tatsächlich günstiger sind als die Schwacke -Liste, auf das konkrete Endergebnis des Mietpreises an, nicht nur auf den von der Beklagten angegebenen Grundtarif (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2011,Az. 7 O 109 11, juris).

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der zum Schadenszeitpunkt erforderlichen Mietwagenkosten war nicht angezeigt. Auch für den Sachverständigen ist die nachträgliche Feststellung von Mietpreisen für zurückliegende Zeiträume schwierig. Die so vorzunehmende Ermittlung des Mietpreisniveau Unterläge den gleichen Einwänden wie die Methodik der Schwacke- Liste (vgl. OLG Celle NJW RR 2012,802 ff.). Zudem wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit erheblichen Kosten verbunden, die zur Bedeutung der streitigen Teils der Mietwagenforderung außer Verhältnis stehen dürfte, ohne dass zu erwarten wäre, dass die einem Sachverständigen zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel den Erhebungsmethoden der genannten Listen grundsätzlich überlegen sind und daher zu genaueren Ergebnissen führen könnten. Schließlich trägt es nicht zur Rechtssicherheit - und damit zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten - bei, wenn stets eine einzelfallbezogene Schätzung eines Sachverständigen einer für beide Parteien handhabbaren und interessengerechten Form der Schätzung für vielfach vorkommende Schadensfälle mit Mietwagenkostenerstattung vorgezogen würde.

Zur Auswahl der Vergleichswerte und zu den Parametern der Berechnung wird zunächst auf die Darstellung im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30.7.2013 (15 O2 112 / 12) unter B 4. Bezug genommen.

Die Berechnung erfolgt unter Anwendung der für den Anmietungszeitpunkt aktuellen bzw. zeitnächsten Tabelle, die nunmehr auch jährlich ausgegeben werden. Maßgeblicher Postleitzahlenbezirk ist der Anmietungsort. Auszugehen ist in beiden Tabellenwerke jeweils von dem arithmetischen Mittel. Da die Fraunhofer- Tabelle -anders als die Schwacke- Liste - keinen Modus- Tarif kennt, sondern lediglich das arithmetische Mittel aller erhobenen Einzelwerte ausweist, werden dadurch die beiderseitig maßgebenden Erhebungsmethoden angeglichen. Beide hier Verwendung findende Tabellen enthalten sowohl die jeweilige Mehrwertsteuer, als auch die Kosten einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbehalt. Soweit im Schadensfall eine Selbstbeteiligung unter 500 € vereinbart wurde, sind dafür etwa anfallende weitere Mehrkosten als Nebenkosten in die Berechnung aufzunehmen. Zudem ist für die Berechnung ferner grundsätzlich die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Dieser wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1- Tages- Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (vgl. OLG Celle NJW RR 2012 802 ff.). Hinsichtlich der maßgeblichen Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen, da für die Schadensbemessung die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten maßgeblich sind. Den bei Anmietung eines klassengleichen Fahrzeugs nach Ermittlung des Normaltarifs vorzunehmenden Abzug für ersparte Eigenaufwendungen bemisst die Kammer mit 4 % der Mietwagenkosten.

Unfallbedingte Mehrleistungen sind im Einzelnen darzulegen. Erst danach kann insoweit ein pauschaler Aufschlag geschätzt werden. Es ist insoweit nicht erforderlich, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarif die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen; vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemeinen Mehrpreis rechtfertigen (BGH NJW 2010,679). Die Inanspruchnahme unfallbedingter Mehrleistungen muss aber im konkreten Fall dargelegt werden. Lediglich dann können diese konkret erbrachten Mehrleistungen durch einen pauschalen Aufschlag abgegolten werden.

Gesondert in Rechnung gestellte weitere Leistungen - wie Winterreifen, Haftungsreduzierung, Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs, weiterer Fahrer, Anhängerkupplung und Navigationsgerät - sind dem arithmetischen Mittel aus den Tabellen zuzuschlagen, sofern sie im Rahmen des streitgegenständlichen Mietverhältnisses tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind, da diese Leistungen in dem Grundtarif beider Erhebungen nicht enthalten sind. Hierbei ist im Rahmen der Schätzung mangels Alternativen auf die Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke- Liste zurückzugreifen. Gesondert in Rechnung gestellte Kosten für Winterreifen sind bis zur Höhe der Schwacke- Nebenkostentabelle erstattungsfähig (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2011, Az. 7 O 109 / 11, juris). Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist jedoch stets, dass diese ihrerseits erforderlich gewesen sind, was voraussetzt, dass während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3 Buchst. a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.7.2013 - 15 U 212 / 12). Davon ist hier in den Fällen 2,4,5,9 und 13 jeweils aufgrund der Jahreszeit auszugehen. Gesonderte Kosten für Navigationsgerät und Anhängerkupplung sind ersatzfähig, soweit die unfallbeschädigten Fahrzeuge ebenfalls entsprechend ausgestattet sind. Auch die Zustellkosten sind ersatzfähig, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Geschädigte auf das Bringen und Holen des Fahrzeugs angewiesen war. Gesonderte Kosten für einen Zusatzfahrer hat der Schädiger grundsätzlich zu erstatten. Dabei kommt es zum einen nicht darauf an, ob die angegebenen Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzen. Maßgeblich ist allein, ob das angemietete Fahrzeug für die Nutzung auch durch Zusatzfahrer angemietet wurde. Bereits damit ist das mit der Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person verbundene Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs eröffnet (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.8.2006 - 15 U 38 / 06; Urteil vom 30.7.2013 - 15 U 212/12). Die Kostenpauschale für eine Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten ist erstattungsfähig, sofern die Anmietung des Ersatzfahrzeugs - in Anlehnung an die vom Gesetzgeber in § 758 Buchst. a Abs. 4 ZPO vorgenommene Wertung - im Zeitraum zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr oder sonn- bzw. feiertags erfolgt ist und die Geschäftsräume der Autovermietung zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht geöffnet waren. In der Nebenkostentabelle der Schwacke- Liste nicht enthaltene Zusatzleistungen wie die Ausstattung eines Mietwagens mit Freisprechanlage oder Automatikgetriebe sind nicht erstattungsfähig (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.7.2013-15 U 212 / 12).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich folgende Berechnung:

1.

Herr L1 hat das Ersatzfahrzeug in B1 angemietet, so dass das dreistellige Postleitzahlengebiet 520 maßgeblich ist. Die Mietdauer betrug 3 Tage. Der Grundmietpreis gemäß Schwacke- Liste 2011 beträgt 558,90 €; der Grundmietpreis gemäß Fraunhofer- Liste 2011 beträgt 266,11 €. Das arithmetische Mittel beträgt somit 412,51 €. Hinsichtlich der Nebenkosten sind für 3 Tage Vollkaskoversicherung/Haftungsbefreiung 77,64 €, für Zustellung/Abholung 50,00 €, für 3 Tage Zusatzfahrer 36,00 € und für 3 Tage Navigationssystem 26,85 € zu ersetzen. Abzüglich 4 % Eigenersparnis sowie vorgerichtlich gezahlter 407,00 € ergibt dies einen noch zu zahlenden Betrag von 178,19 €.

2.

Die Firma B3 hat das Ersatzfahrzeug in I1 angemietet, so dass das dreistellige Postleitzahlengebiet 521 maßgeblich ist. Die Mietdauer betrug 7 Tage. Der Grundmietpreis gemäß Schwacke- Liste 2011 beträgt 943,10 €; der Grundmietpreis gemäß Fraunhofer- Liste 2011 beträgt 304,33 €. Das arithmetische Mittel beträgt somit 623,72 €. Hinsichtlich der Nebenkosten sind für 7 Tage Vollkaskoversicherung/ Haftungsbefreiung 165,55 €, für Zustellung/Abholung 46,00 €, für 7 Tage Zusatzfahrer 84,00 €, für 7 Tage Winterreifen 70,00 € und für 7 Tage Navigationssystem 66,85 € zu ersetzen. Abzüglich 19 % Mehrwertsteuer sowie vorgerichtlich gezahlter 395,00 € ergibt dies einen noch zu zahlenden Betrag von 492,47 €.

3.

Herr T2 hat das Ersatzfahrzeug in I1 angemietet, so dass das dreistellige Postleitzahlengebiet 521 maßgeblich ist. Die Mietdauer betrug 2 Tage. Der Grundmietpreis gemäß Schwacke- Liste 2011 beträgt 238,16 €; der Grundmietpreis gemäß Fraunhofer- Liste 2011 beträgt 180,10 €. Das arithmetische Mittel beträgt somit 209,13 €. Hinsichtlich der Nebenkosten sind für 2 Tage Vollkaskoversicherung/ Haftungsbefreiung 43,10 €, für Zustellung/Abholung 46,00 €, für 2 Tage Zusatzfahrer 24,00 € zu ersetzen. Abzüglich vorgerichtlich gezahlter 250,00 € ergibt dies einen noch zu zahlenden Betrag von 72,23 €.

4.

Die Firma F1 hat das Ersatzfahrzeug in H3 angemietet, so dass das dreistellige Postleitzahlengebiet 525 maßgeblich ist. Die Mietdauer betrug 5 Tage. Der Grundmietpreis gemäß Schwacke- Liste 2011 beträgt 828,23 €; der Grundmietpreis gemäß Fraunhofer- Liste 2011 beträgt 453,47 €. Das arithmetische Mittel beträgt somit 667,85 €. Hinsichtlich der Nebenkosten sind für 5 Tage Vollkaskoversicherung/ Haftungsbefreiung 129,85 €, für Zustellung/Abholung 46,00 €, für 5 Tage Winterreifen 50,00 € und für 5 Tage Navigationssystem 47,40 € zu ersetzen. Abzüglich 19 % Mehrwertsteuer sowie vorgerichtlich gezahlter 596,00 € ergibt dies einen noch zu zahlenden Betrag von 194,84 €.

5.

Frau C2 hat das Ersatzfahrzeug in B1 angemietet, so dass das dreistellige Postleitzahlengebiet 520 maßgeblich ist. Die Mietdauer betrug 2 Tage. Der Grundmietpreis gemäß Schwacke- Liste 2011 beträgt 256,88 €; der Grundmietpreis gemäß Fraunhofer- Liste 2011 beträgt 193,16 €. Das arithmetische Mittel beträgt somit 225,02 €. Hinsichtlich der Nebenkosten sind für 2 Tage Vollkaskoversicherung/Haftungsbefreiung 37,92 €, für Zustellung/Abholung 46,00 €, für 2 Tage Winterreifen 20,00 € zu ersetzen. Abzüglich 4 % Eigenersparnis sowie vorgerichtlich gezahlter 222,00 € ergibt dies einen noch zu zahlenden Betrag von 94,10 €.

6.

Herr A1 hat das Ersatzfahrzeug in B1 angemietet, so dass das dreistellige Postleitzahlengebiet 520 maßgeblich ist. Die Mietdauer betrug 16 Tage. Der Grundmietpreis gemäß Schwacke- Liste 2011 beträgt 1.545,44 €; der Grundmietpreis gemäß Fraunhofer- Liste 2011 beträgt 622,06 €. Das arithmetische Mittel beträgt somit 1.083,75 €. Hinsichtlich der Nebenkosten sind für 16 Tage Vollkaskoversicherung/Haftungsbefreiung 303,36 € und für Zustellung/Abholung 46,00 € zu ersetzen. Abzüglich 4 % Eigenersparnis sowie vorgerichtlich gezahlter 966,00 € ergibt dies einen noch zu zahlenden Betrag von 411,62 €.

7.

Frau M2 hat das Ersatzfahrzeug in B2 angemietet, so dass das dreistellige Postleitzahlengebiet 524 maßgeblich ist. Die Mietdauer betrug 5 Tage. Der Grundmietpreis gemäß Schwacke- Liste 2011 beträgt 528,82 €; der Grundmietpreis gemäß Fraunhofer- Liste 2011 beträgt 322,35 €. Das arithmetische Mittel beträgt somit 425,58 €. Hinsichtlich der Nebenkosten sind für 5 Tage Vollkaskoversicherung/Haftungsbefreiung 94,80 €, für Zustellung/Abholung 46,00 €, für 5 Tage Zusatzfahrer 60,00 € zu ersetzen. Abzüglich 4 % Eigenersparnis sowie vorgerichtlich gezahlter 387,00 € ergibt dies einen noch zu zahlenden Betrag von 218,57 €.

8.

Herr O2 hat das Ersatzfahrzeug in B1 angemietet, so dass das dreistellige Postleitzahlengebiet 520 maßgeblich ist. Die Mietdauer betrug 3 Tage. Der Grundmietpreis gemäß Schwacke- Liste 2011 beträgt 404,32 €; der Grundmietpreis gemäß Fraunhofer- Liste 2011 beträgt 207,58 €. Das arithmetische Mittel beträgt somit 305,95 €. Hinsichtlich der Nebenkosten sind für 3 Tage Vollkaskoversicherung/Haftungsbefreiung 59,19 €, für Zustellung/Abholung 46,00 €, für 3 Tage Zusatzfahrer 36,00 € sowie für 3 Tage Navigationssystem 28,44 € zu ersetzen. Abzüglich 4 % Eigenersparnis sowie vorgerichtlich gezahlter 460,97 € ergibt dies einen noch zu zahlenden Betrag von 123,97 €.

9.

Herr C3 hat das Ersatzfahrzeug in B1 angemietet, so dass das dreistellige Postleitzahlengebiet 520 maßgeblich ist. Die Mietdauer betrug 12 Tage. Der Grundmietpreis gemäß Schwacke- Liste 2011 beträgt 841,46 €; der Grundmietpreis gemäß Fraunhofer- Liste 2011 beträgt 392,38 €. Das arithmetische Mittel beträgt somit 616,92 €. Hinsichtlich der Nebenkosten sind für 12 Tage Vollkaskoversicherung/Haftungsbefreiung 190,20 €, für 12 Tage Zusatzfahrer 144,00 € und für 12 Tage Winterreifen 120,00 € zu ersetzen. Abzüglich vorgerichtlich gezahlter 525,00 € ergibt dies einen noch zu zahlenden Betrag von 546,12 €.

10.

Frau O3 hat das Ersatzfahrzeug in F3 angemietet, so dass das dreistellige Postleitzahlengebiet 522 maßgeblich ist. Die Mietdauer betrug 4 Tage. Der Grundmietpreis gemäß Schwacke- Liste 2011 beträgt 741,17 €; der Grundmietpreis gemäß Fraunhofer- Liste 2011 beträgt 362,77 €. Das arithmetische Mittel beträgt somit 551,97 €. Hinsichtlich der Nebenkosten sind für 4 Tage Vollkaskoversicherung/Haftungsbefreiung 103,88 €, für Zustellung/Abholung 46,00 €, für 4 Tage Zusatzfahrer 48,00 € sowie für 4 Tage Navigationssystem 37,92 € zu ersetzen. Abzüglich 4 % Eigenersparnis sowie 19 % Mehrwertsteuer sowie vorgerichtlich gezahlter 382,00 € ergibt dies einen noch zu zahlenden Betrag von 257,95 €.

11.

Herr J1 hat das Ersatzfahrzeug in B1 angemietet, so dass das dreistellige Postleitzahlengebiet 520 maßgeblich ist. Die Mietdauer betrug 10 Tage. Der Grundmietpreis gemäß Schwacke- Liste 2011 beträgt 1.389,57 €; der Grundmietpreis gemäß Fraunhofer- Liste 2011 beträgt 543,70 €. Das arithmetische Mittel beträgt somit 962,14 €. Hinsichtlich der Nebenkosten sind für 10 Tage Vollkaskoversicherung/Haftungsbefreiung 265,40 €, für Zustellung/Abholung 46,00 €, für 10 Tage Zusatzfahrer 120,00 € sowie für 10 Tage Navigationsgerät 95,60 € zu ersetzen. Abzüglich 4 % Eigenersparnis sowie vorgerichtlich gezahlter 711,00 € ergibt dies einen noch zu zahlenden Betrag von 729,04 €.

12.

Herr I2 hat das Ersatzfahrzeug in B2 angemietet, so dass das dreistellige Postleitzahlengebiet 524 maßgeblich ist. Die Mietdauer betrug 14 Tage. Der Grundmietpreis gemäß Schwacke- Liste 2011 beträgt 1.420,28 €; der Grundmietpreis gemäß Fraunhofer- Liste 2011 beträgt 566,82 €. Das arithmetische Mittel beträgt somit 993,55 €. Hinsichtlich der Nebenkosten sind für 14 Tage Vollkaskoversicherung/Haftungsbefreiung 298,76 € sowie für Zustellung/Abholung 46,00 € zu ersetzen. Abzüglich 4 % Eigenersparnis sowie vorgerichtlich gezahlter 692,00 € ergibt dies einen noch zu zahlenden Betrag von 594,62 €.

13.

Herr D2 hat das Ersatzfahrzeug in F3 angemietet, so dass das dreistellige Postleitzahlengebiet 522 maßgeblich ist. Die Mietdauer betrug 10 Tage. Der Grundmietpreis gemäß Schwacke- Liste 2011 beträgt 1.875,74 €; der Grundmietpreis gemäß Fraunhofer- Liste 2011 beträgt 704,53 €. Das arithmetische Mittel beträgt somit 1.290,14 €. Hinsichtlich der Nebenkosten sind für 10 Tage Vollkaskoversicherung/Haftungsbefreiung 160,00 €, für Zustellung/Abholung 46,00 €, für 10 Tage Winterreifen 100,00 €, für 10 Tage Anhängerkupplung 100,00 € sowie für 10 Tage Navigationssystem 94,80 € zu ersetzen. Abzüglich 4 % Eigenersparnis sowie vorgerichtlich gezahlter 803,00 € ergibt dies einen noch zu zahlenden Betrag von 929,93 €.

14.

Firma Q2 hat das Ersatzfahrzeug in B1 angemietet, so dass das dreistellige Postleitzahlengebiet 520 maßgeblich ist. Die Mietdauer betrug 12 Tage. Der Grundmietpreis gemäß Schwacke- Liste 2011 beträgt 1.114,15 €; der Grundmietpreis gemäß Fraunhofer- Liste 2011 beträgt 459,36 €. Das arithmetische Mittel beträgt somit 786,76 €. Hinsichtlich der Nebenkosten sind für 12 Tage Vollkaskoversicherung/ Haftungsbefreiung 244,08 €, für Zustellung/Abholung 46,00 €, für 12 Tage Zusatzfahrer 144,00 zu ersetzen. Abzüglich 4% Eigenersparnis, 19 % Mehrwertsteuer sowie vorgerichtlich gezahlter 736,00 € ergibt dies einen noch zu zahlenden Betrag von 255,27 €.

Der Zinsanspruch ergibt sich jeweils aus §§ 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen basieren auf §§ 91 Abs.1, 709 ZPO.

Der Streitwert beträgt 5.098,92 €.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/lg_aachen/j2014/10_O_89_14_Urteil_20140807.html - DE:LGAC:2014:0807.10O89.14.00

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