|
Ergibt die Umstellung des bis zum 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eingetragenen Punktestands gemäß § 65 Abs 3 Nr 4 Satz 1 StVG einen neuen Punktestand von acht, so ist die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 3 StVG zu entziehen, ohne dass § 65 Abs 3 Nr 4 Satz 3 StVG dieser Maßnahme entgegen steht. (Leitsätze des Gerichts) |