|
Ein Verkehrsunfall ist im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG unvermeidbar, wenn er weder auf einem technischen Versagen des Kraftfahrzeuges noch auf einer Sorgfaltspflichtverletzung seines Führers beruht und ein idealtypischer Fahrer bei Beachtung der äußerst möglichen Sorgfalt den Unfall nicht hätte abwenden können. Dies ist der Fall, wenn ein bei Grünlicht anfahrender Fahrer an einer Kreuzung mit einem Linksabbieger kollidiert, der sich noch nicht im Kreuzungsbereich befand, als die Lichtzeichenanlage für den Anfahrenden auf Grün umsprang, und der Unfall für den Anfahrenden auch bei äußerst möglicher Sorgfalt nicht abwendbar war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |