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Nur ein tatsächlich erlittener und nicht ein fiktiver Nutzungsausfall ist nach den Regeln des § 249 BGB erstattungsfähig. Ist der Wagen stets fahrtüchtig gewesen, kann ein zu entschädigender Nutzungsausfall nicht konkret festgestellt werden, insbesondere wenn Reparaturarbeiten in Eigenregie sukzessive oder in Zeiträumen, in denen der Wagen nicht benötigt wurde, ausgeführt werden konnten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |