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Die Einwendung der dem Grunde nach eintrittspflichtigen Beklagten, die Honorarforderung des Sachverständigen sei überhöht, ist im Verhältnis zum Kläger unerheblich. Der Geschädigte muss eine Anspruchskürzung nur hinnehmen, wenn ihm ein Verstoß gegen seine Schadensminderungsobliegenheit vorgeworfen werden kann, etwa wenn ihm erkennbar war, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich überhöht festsetzen würde. Er muss keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |