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Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage gegen die Radwegbenutzungspflicht auf der Poll-Vingster Straße abgewiesen und damit die Einschätzung der Beklagten bestätigt, dass eine nach § 45 Abs. 9 StVO erforderliche, über das normale Maß hinausgehende gesteigerte Gefahrenlage für Radfahrer auf der Fahrbahn besteht. Diese wurde insbesondere aufgrund hohen Schwerlastverkehrs und der Kombination von Verkehrsstärke und Fahrbahnbreite angenommen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |