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Der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) lässt die Kraftfahreignung entfallen, unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verzichten und von einer weiter andauernden Kraftfahrungeeignetheit ausgehen, wenn der Betroffene trotz erheblichen Konsums und verstrichener Zeit keine Nachweise einer Abstinenz vorgelegt hat. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt den Nachweis eines hinreichend langen Abstinenzzeitraums voraus, der im Regelfall mindestens ein Jahr beträgt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |