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Ein Anscheinsbeweis für den Kläger spricht nicht, wenn dem Auffahren ein nicht vollendeter Fahrstreifenwechsel des Klägers vorausgegangen ist und es daher an der Typizität der Unfallkonstellation fehlt. Ein Sorgfaltsverstoß des Anfahrers beim Beobachten des Raumes rechts vom Lkw begründet keine über 50 % hinausgehende Haftung, wenn der Kläger nicht schlüssig vorträgt, dass er beim Vorbeifahren an einem Hindernis auf den nachfolgenden Verkehr geachtet und sein Ausscheren rechtzeitig angekündigt hat. Der Kläger verstößt zudem gegen § 7 Abs. 4 Satz 1 StVO, wenn er sich an einer Engstelle unter Vortritt des ersten Linksfahrers ohne Überholversuch nach links einordnen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |