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Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann angeordnet werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, obwohl die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Mangelnde Mitwirkungsbereitschaft des Halters, etwa durch die Übersendung unleserlicher Angaben, kann die Annahme der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung begründen und die Behörde von weiteren Ermittlungen entbinden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |