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1. Ein Fahrzeug ist nur dann "unfallfrei", wenn es keine Schäden erlitten hat, die als erheblich anzusehen sind, wobei geringfügige, ausgebesserte Blechschäden und Schönheitsfehler (Bagatellschäden) aus dem Begriff ausgeklammert werden. 2. Zur Darlegung der nach § 442 Abs. 1 S. 1 BGB erforderlichen Kenntnis des Käufers von Schäden muss der Verkäufer konkrete äußere Tatsachen dartun und unter Beweis stellen, aus denen sich eine Kenntnis mit hinreichender Sicherheit schließen lässt; die allgemeine Behauptung der Offensichtlichkeit der Schäden reicht dazu nicht aus. 3. Eine im Vertrag ausdrücklich übernommene Garantie der Unfallfreiheit stellt eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 442 Abs. 1 S. 2 BGB dar und steht einem Haftungsausschluss wegen grober Fahrlässigkeit des Käufers entgegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |