Der Bescheid des Beklagten vom 10. April 2013 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
Das Gericht kann nach Anhörung gem. § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO. Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften über Urteile entsprechend, § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Die zulässige Klage hat Erfolg. Sie ist begründet.
Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. April 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO sind vorliegend nicht erfüllt.
Mit dem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug ist nach Aktenlage zwar die im Tatbestand näher bezeichnete Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden. Damit war der objektive Tatbestand des § 24 StVG erfüllt.
Denn an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung, welche mit Hilfe des Messgeräts Traffipax Traffistar S 330, einem allgemein anerkannten standardisierten Messverfahren, durchgeführt worden ist, bestehen keine begründeten Zweifel. Aufgrund des lediglich pauschalen Infragestellens des Verkehrsverstoßes sah sich die Kammer nicht veranlasst, nicht näher dargelegte, im konkreten Fall allenfalls theoretisch in Betracht kommende Fehlerquellen zu erörtern.
Vgl. zu den Anforderungen an eine etwaige Erörterung von Fehlerquellen OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 8 B 594/10 -; Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, juris (= NJW 1995, 3335), im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. August 1993 - 4 StR 627/92 -, juris (= NJW 1993, 3081-3084); OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 12 L 2087/99 -, juris (= DAR 1999, 424-245); Cierniak, Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen, in: ZfSch 2012, 664-680; Deutscher, Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr, in: VRR 2013, 7-11; Schrey, Der Umfang richterliche Kontrolle bei Entscheidungen über Geschwindigkeitsverstöße, in: NJW 2010, 2917-2921.
Die Feststellung des Fahrzeugführers war der zuständigen Bußgeldbehörde aber nicht unmöglich.
"Unmöglichkeit" im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist anzunehmen, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter des Verkehrsverstoßes zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, juris Rn. 4 (= NJW 1988, 1104); und vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 8 A 2345/13 -.
Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Halter möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.
Die Anhörung begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.
Macht der Halter keine Angaben zur Sache, sind die Gründe hierfür unerheblich. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2013 - 8 A 2345/13 -, vom 14. November 2013 - 8 A 1668/13 -, juris Rn. 14, vom 11. November 2013 - 8 B 1129/13 -, juris Rn. 12 ff., und vom 28. Oktober 2013 - 8 A 562/13 -, juris Rn. 12 ff.
Auch die Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht entbindet den Halter nicht von seiner Mitwirkungsobliegenheit. Der Halter eines Fahrzeugs kann nicht verlangen, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren entweder als Betroffener im Sinne des § 55 OWiG sein "Schweigerecht" (§ 46 OWiG i.V.m § 136 Abs. 1 StPO) oder als Zeuge ein Recht zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung (§ 46 OWiG i.V.m § 136 Abs. 1 StPO) geltend gemacht hat. Ein "doppeltes Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht.
Besteht nach Anhörung des Fahrzeughalters zu dem mit dem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß kein erfolgsversprechender Ermittlungsansatz, ist die OWi-Behörde aus Opportunitätserwägungen und Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig und grundsätzlich nicht verpflichtet, Ermittlungsmaßnahmen anzustellen, die wahllos, zeitraubend und kaum Erfolg versprechend sind.
Die OWi-Behörde ist aber auch bei Schweigen des Fahrzeughalters ausdrücklich nicht davon befreit, gezielte, Erfolg versprechende und wenig aufwendige Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen, wenn diese ausnahmsweise einmal auf der Hand liegen sollten.
Hat die Behörde trotz des Schweigens des Halters Ermittlungen unternommen und haben diese Ermittlungsbemühungen zu Fortschritten bei der Aufklärung geführt, sodass sich nun gezielt gegen bestimmte Verdächtige gerichtete, Erfolg versprechende und wenig aufwendige weitere Maßnahmen innerhalb der Verjährungsfrist aufdrängen, darf die OWi-Behörde davor nicht die Augen verschließen, indem sie dennoch das Ordnungswidrigkeitenverfahren ohne Weiteres einstellt.
In Fällen, in denen trotz des Schweigens des Fahrzeughalters ausnahmsweise gute Chancen auf rechtzeitige Ermittlung des Fahrzeugführers mit geringem Aufwand bestehen, darf die OWi-Behörde das Ermittlungsverfahren nicht vorschnell einstellen. Dies wäre auch mit Sinn und Zweck des § 31a StVZO nicht vereinbar. Die Vorschrift soll nur dann, wenn ein Verkehrsverstoß wegen der Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers nicht geahndet werden konnte, sicherstellen, dass sich solches in Zukunft nicht mehr wiederholt. Ihr kommt eine präventive, keine strafende Funktion zu.
Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit der Bußgeldbehörde vor.
Die Klägerin ist zwar innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Zweiwochenfrist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters - die weder ein formales Tatbestandskriterium des § 31a Abs. 1 StVZO, noch eine starre Grenze darstellt - durch Übersendung des Zeugenfragebogens vom 12. November 2012 sowie des Radarfotos angehört worden. Wenngleich der Verwaltungsakte nicht zu entnehmen ist, wann der Zeugenfragebogen der Klägerin zugestellt worden ist, enthält sie aber eine Kopie des von der Klägerin unter dem 25. November 2012 unterzeichneten Zeugenfragebogens, aus welchem hervorgeht, dass sie sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht beruft. Hieraus wird deutlich, dass die Klägerin zeitnah nach dem Verkehrsverstoß vom 3. November 2012 angehört worden ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin erst mit Anhörung zur beabsichtigten Fahrtenbuchauflage, also mit Schreiben vom 28. März 2013, über den Verkehrsverstoß vom 3. November 2012 in Kenntnis gesetzt worden ist, sind weder aus dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs - an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine begründeten Zweifel bestehen - noch aus dem Vortrag der Klägerin ersichtlich. Unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie keine Angaben zu den Personalien des Verantwortlichen machen und auch ansonsten nicht bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitwirken werde.
Ungeachtet dessen hat die OWi-Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht hinreichend Rechnung getragen. Sie hat nicht alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen, um den Täter zu ermitteln.
Nach Aktenlage lag nach Abgleich der Passbilder mit dem Fahrerfoto für die OWi-Behörde Anfang Januar 2013 und damit ein Monat vor Ablauf der Verjährungsfrist auf der Hand, dass einer der Söhne der Klägerin das Fahrzeug geführt und den Verkehrsverstoß begangen haben musste. Wäre die Klägerin ihren Halterpflichten nachgekommen, hätte sie der OWi-Behörde auch keine weitergehenden Angaben zum Kreis der möglichen Fahrer machen können, als der OWi-Behörde ohnehin zur Verfügung stand; nämlich dass einer ihrer beiden Zwillingssöhne der Fahrer war. Da die OWi-Behörde diese Information bereits besaß, war die Berufung der Klägerin auf ihr Schweigerecht nicht mehr kausal für die Nichtermittelbarkeit des Fahrers. Die OWi-Behörde hätte gegen die Zwillingssöhne ermitteln müssen, gleichviel ob diese wegen der Halterangabe oder durch sonstige Ermittlungen in den Täterkreis gerückt waren. Der OWi-Behörde stand im Januar 2013 auch noch ausreichend Zeit zur Verfügung, um diesem erfolgsversprechenden Ermittlungsansatz vor Eintritt der Verfolgungsverjährung (vgl. § 26 Abs. 3 Alt. 1 StVG) nachzugehen.
Es hätte an dieser Stelle zunächst nahe gelegen und wäre auch ohne großen Aufwand möglich gewesen, die Söhne persönlich anzuhören. Von einer solchen Anhörung hat die OWi-Behörde aber - anders als in dem von dem Beklagten zitierten Fall, welchem dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. Januar 2013 (2 K 1957/12) zu Grunde lag - aus nicht näher dargelegten Gründen abgesehen. Dabei erschien eine solche Anhörung auch nicht völlig aussichtslos. Denn es ist nicht von vornherein anzunehmen, dass sich die Söhne der Klägerin nicht zum Tatvorwurf geäußert hätten.
Da unbekannt geblieben ist, wie die Zwillingssöhne sich eingelassen hätten, lässt sich nicht sagen, dass weitere Bemühungen zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers allein deshalb erfolglos gewesen wären, weil es sich bei den Verdächtigen um eineiige Zwillinge handelte. Es ist nicht zwingend auszuschließen, dass der Fahrer sich zu erkennen gegeben hätte.
Für die Zukunft gilt: Sollten die Ermittlungen zu einem Verkehrsverstoß ergeben, dass als Täter ein eineiiger Zwilling in Betracht kommt, und kann aufgrund des ähnlichen äußeren Erscheinungsbildes nicht allein mit Hilfe des Fahrerfotos festgestellt werden, welcher Zwilling gefahren ist, sind die Zwillinge zu dem Verkehrsverstoß anzuhören. Ist auch nach Anhörung der Zwillinge die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers unmöglich, kann die OWi-Behörde ihre Ermittlungen ohne Weiteres einstellen und der Beklagte eine Fahrtenbuchauflage erlassen.
Die - auf die §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) gestützte - Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro sowie die nach § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz (VerwKostG) i.V.m. § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung mitangefochtene Gebührenfestsetzung des Beklagten sind mangels rechtmäßiger Fahrtenbuchauflage ebenfalls rechtswidrig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).