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Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gerechtfertigt, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Verkehrsregelverletzung nicht möglich war, obwohl die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Eine mangelnde Mitwirkung des Fahrzeughalters, etwa durch Nichtrücksendung des Anhörungsbogens oder fehlende Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer, führt zur Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung. Eine verspätete Anhörung schließt die Auflage nicht aus, wenn die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung nicht ursächlich war, insbesondere wenn der Halter ohnehin nicht zur Mitwirkung bereit war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |