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Der Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 StPO verpflichtet das Gericht bei der Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung nicht, stets das sachnächste Beweismittel (digitale Falldatei) zu benutzen, sondern erlaubt die Überzeugungsbildung anhand des Fallprotokollausdrucks, wenn keine Zweifel an dessen Richtigkeit bestehen. Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät PoliScan Speed (auch Softwareversion 3.2.4) ist ein standardisiertes Messverfahren. Eine Überprüfung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen ist nur bei konkreten Anhaltspunkten für strukturelle Fehler der Messtechnik oder ergebnisrelevante Anwendungsfehler erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |