|
Eine Begutachtungsanordnung muss in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig sein und die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung rechtfertigen. Für die Annahme von Alkoholmissbrauch im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a) Alt. 2 FeV sind neben einem normabweichenden Trinkverhalten weitere tatsächliche Umstände erforderlich, die ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen Alkoholkonsum und Führen von Fahrzeugen begründen. Eine unzureichend begründete Begutachtungsanordnung kann von den Gerichten nicht nachgebessert werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |