|
Ein verbotswidriges Parken auf einem als Gehweg ausgewiesenen Fußweg, das die Ausfahrt von Fahrzeuggespannen blockiert und die verbleibende Restbreite des Gehwegs erheblich reduziert, stellt einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO dar und begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die hierdurch gerechtfertigte Abschleppmaßnahme zur Beseitigung der Störung führt zur Kostenpflicht des Halters, insbesondere bei absichtlicher Verweigerung der Kooperation und Beseitigung der Behinderung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |