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Die österreichische Fahrlehrerberechtigung stellt keine Fahrlehrerlaubnis i.S.d. § 2a Abs. 1 Satz 1 FahrlG dar, da sie nicht zur Erteilung von theoretischem Unterricht berechtigt. Ein Anpassungslehrgang gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 FahrlG, der den Nachweis der Befähigung zur Erteilung von theoretischem Fahrunterricht nicht enthält, genügt den Anforderungen des § 2a Abs. 2, Abs. 5 FahrlG i.V.m. § 1 Abs. 3 DV-FahrlG nicht. Die Befähigung zur Erteilung von theoretischem Fahrunterricht wird in Deutschland durch eine Lehrprobe im theoretischen Unterricht geführt (§ 4 Abs. 2 FahrlG). Der während des Anpassungslehrgangs erteilte verkehrspädagogische Unterricht i.S.d. Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 FahrlAusbO erfüllt dieses Erfordernis nicht. § 1 Abs. 3 Satz 7 DV-FahrlG beinhaltet die Befugnis der Erlaubnisbehörde, die Erteilung einer inländischen Fahrlehrerlaubnis von eine Prüfung ("Wissenskontrolle") abhängig zu machen und den Prüfer zu bestimmen. Die Prüfung kann und muss sich mit Blick auf den in Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG explizit vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Sinn des Anpassungslehrgangs entsprechend darauf beschränken, lediglich die nachgeholten, bisher fehlenden Ausbildungsteile zu beinhalten. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Erlaubnisbehörde von dieser Befugnis Gebrauch macht und die Stoffvermittlung aus dem Anpassungslehrgang einer zusätzlichen Leistungskontrolle bei dem Fahrlehrerprüfungsausschuss unterwirft. (Leitsätze des Gerichts) |