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Ein Verweis auf eine dem Geschädigten bislang nicht bekannte Werkstatt ist unzumutbar, wenn sie für den Geschädigten nicht völlig problemlos erreichbar ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Werkstatt ca. 22 km vom Wohnort des Geschädigten entfernt liegt und damit unzumutbare Beschwernisse mit sich brächte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |