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Die Aufforderung zur unverzüglichen Vorlage eines Fahrtenbuches findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 3 lit. a) StVZO. Ein Zustellungsmangel einer Fahrtenbuchanordnung kann gemäß § 8 LZG NRW geheilt werden, wenn das Dokument dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist, etwa durch Akteneinsicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |