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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, was bei Alkoholmissbrauch im Sinne der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV der Fall ist. Ein solcher Alkoholmissbrauch liegt insbesondere vor, wenn eine hohe Blutalkoholkonzentration (hier 2,09 ‰) festgestellt wird, da solche Werte nur bei Gewöhnung durch regelmäßiges Trinken erheblicher Mengen erreicht werden können. Eine erneute medizinisch-psychologische Untersuchung ist nicht erforderlich, wenn die mangelnde Eignung feststeht, insbesondere wenn eine frühere positive Prognose durch eine erneute Trunkenheitsfahrt widerlegt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |