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Die Abtretung von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall an das Sachverständigenbüro verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, wenn die Einziehung der Forderung als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört und keine Klärung der Verschuldensfrage erforderlich wird. Auch die Weiterabtretung und Einziehung der Forderung durch einen Forderungskäufer im eigenen Namen stellt keine Rechtsdienstleistung dar, die eine Zulassung als Inkassounternehmen erfordern würde. Die BVSK-Honorarbefragung kann als geeignete Schätzgrundlage zur Bestimmung der üblichen Vergütung eines Sachverständigen im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB und § 287 ZPO herangezogen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |