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Die Grenzwerte der 16. BImSchV stellen eine Orientierungshilfe für die nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO grundsätzlich als ortsüblich hinzunehmende Lärmbelastung dar. Die durch Straßenverkehr verursachten Lärmimmissionen sind nach Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV und RLS 90 zu berechnen. Ein direkter Vergleich rechnerischer Werte mit gemessenen Werten ist nicht möglich. Zur Ermittlung verkehrsbedingter Schadstoffbelastungen bietet ein Schadstoff-Screening regelmäßig eine tragfähige Grundlage. Das System der Luftreinhaltung baut weniger auf Messungen als vielmehr auf Modellrechnungen und Simulationen auf. Zur Feststellung von Mautausweichverkehr i.S.d. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO bedarf es einer Erhebung der Verkehrsbelastung und -strukturen. Dabei darf sich die Behörde mit fundierten Schätzungen begnügen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 3 C 18.07 -, juris). Bei der Ausübung des von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO eröffneten Ermessens hat die Straßenverkehrsbehörde sämtliche betroffenen Belange zu würdigen. Sie darf dabei von verkehrsregelnden Anordnungen um so eher absehen, je geringer die Orientierungswerte überschritten werden. Einzelfall eines verweigerten LKW-Durchfahrtsverbots zugunsten anderer schutzbedürftiger Stadtteile, stadtplanerischer Belange sowie wirtschaftlicher Interessen, wenn sich die Lärmbelastung von etwa 62dB(A) tags / 52 dB(A) nachts nur um weniger als 2 dB(A) tags/1 dB(A) reduzieren ließe. Die Straßenverkehrsbehörde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, für den zu erwartenden Ausweichverkehr zusätzlich eine flankierende Verbotsbeschilderung der eventuellen Ausweichrouten in den Blick zu nehmen. Die Erfüllung der der Aufgaben aus der Straßenbaulast i.S.d. § 9 StrWG NRW und der Verkehrssicherungspflicht (§ 9a StrWG NRW) obliegt dem Straßenbaulastträger ausschließlich im öffentlichen Interesse. (Leitsätze des Gerichts) |