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Der Verteidiger bedarf zur Stellung eines Antrags auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht des Betroffenen gemäß § 73 Abs. 2 OWiG einer über die Verteidigervollmacht hinausgehenden Vertretungsvollmacht. Soll mit der Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil gerügt werden, dass der Betroffene zu Unrecht nicht von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden wurde, so gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Vortrag, dass dem Verteidiger eine schriftliche Vertretungsvollmacht vorlag und diese dem Amtsgericht nachgewiesen wurde. Andernfalls entfällt der Anspruch auf eine Entpflichtungsentscheidung des Amtsgerichts. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |