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Der Geschädigte ist aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 1 BGB) gehalten, sich zügig selbst um die Erstellung eines Schadengutachtens zu bemühen. Fordert die Haftpflichtversicherung nach einer Aufforderung zur Begutachtung stattdessen Unterlagen zur Schadenshöhe an und weist auf die Beweislast hin, so muss dem anwaltlich vertretenen Geschädigten klar sein, dass die Versicherung selbst kein Schadengutachten einholen wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |