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Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung sind die Kosten für eine Leerfahrt dem vor dem eingeleiteten Abschleppvorgang erschienenen Störer ohne Weiteres zuzurechnen, wenn das Abschleppfahrzeug konkret für sein Fahrzeug angefordert worden ist; die Kostenpflicht des Fahrzeughalters tritt bereits hierdurch ein und entfällt grundsätzlich nachträglich nicht. Die Behörde ist nicht gehalten, den Fahrzeugführer vor Einleitung einer Abschleppmaßnahme ausfindig zu machen, wenn dieser sich vom Fahrzeug entfernt hat, selbst wenn der Wohnort in unmittelbarer Nähe bekannt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |