Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 19.05.2014: Zur Kostentragung bei Abschleppmaßnahmen und Leerfahrten nach Parkverstoß im eingeschränkten Haltverbot




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 19.05.2014 - 14 K 8743/13) hat entschieden:

   Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung sind die Kosten für eine Leerfahrt dem vor dem eingeleiteten Abschleppvorgang erschienenen Störer ohne Weiteres zuzurechnen, wenn das Abschleppfahrzeug konkret für sein Fahrzeug angefordert worden ist; die Kostenpflicht des Fahrzeughalters tritt bereits hierdurch ein und entfällt grundsätzlich nachträglich nicht. Die Behörde ist nicht gehalten, den Fahrzeugführer vor Einleitung einer Abschleppmaßnahme ausfindig zu machen, wenn dieser sich vom Fahrzeug entfernt hat, selbst wenn der Wohnort in unmittelbarer Nähe bekannt ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verkehrszeichen zum Halten und Parken
und
Halten und Parken auf dem Seitenstreifen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Nach der auf die gerichtliche Eingangsverfügung hin durch Vorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht erfolgten Klarstellung geht das Gericht davon aus, dass die Klage im Namen der - nicht anwaltlich vertretenen - Klägerin ordnungsgemäß durch ihren Ehemann, Q. L. , als Prozessbevollmächtigten erhoben wurde.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Leistungs- und Gebührenbescheid der Beklagten vom 16.10.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

1.)

Die an die Klägerin gerichtete Aufforderung, die entstandenen Kosten für die eingeleitete Abschleppmaßnahme in Höhe von 59,50 Euro zu zahlen, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 20 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 24 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW), § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) bzw. in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.

Der Leistungs- und Gebührenbescheid ist formell rechtmäßig.

Eine ordnungsgemäße Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist seitens der Beklagten mit Schreiben vom 20.09.2013 durchgeführt worden.

Der Leistungs- und Gebührenbescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Hiernach hat der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer die durch eine rechtmäßige Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu tragen.

Ob die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW auf Grundlage der ordnungsrechtlichen Generalklausel anzusehen ist, kann dahinstehen,

denn die eingeleitete Abschleppmaßnahme ist nach beiden Alternativen rechtmäßig. Die in den vorgenannten Vorschriften vorausgesetzte gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne ist bei einer Beeinträchtigung von Individualrechtsgütern, bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung - mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze - sowie bei einer Beeinträchtigung des Bestandes und der Veranstaltungen des Staates gegeben.

Vorliegend war eine Zuwiderhandlung gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gegeben. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. lfd. Nr. 63 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Zeichen 286) und lfd. Nr. 63.2 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (auf dem Seitenstreifen) vor, weil das Fahrzeug der Klägerin länger als drei Minuten ohne Ladetätigkeit auf dem Seitenstreifen der M1.----------straße / Ecke O1.--------straße im Bereich des Zeichens 286 (Eingeschränktes Haltverbot) abgestellt war. Das Verkehrszeichen 286 verbietet ein länger als drei Minuten andauerndes Halten auf der Fahrbahn, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen in dem vom Verbotszeichen erfassten Bereich. Gegen dieses im Verkehrszeichen verkörperte Verbot länger als drei Minuten zu halten wurde verstoßen und zugleich das ebenfalls im Verkehrszeichen liegende Wegfahrgebot verletzt. Denn das Fahrzeug parkte (vgl. § 12 Abs. 2 StVO) über einen Zeitraum von mindestens 38 Minuten, ohne dass die Mitarbeiterin der Beklagten eine Ladetätigkeit verzeichnen konnte.

Die eingeleitete Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Die Beklagte hat in fehlerfreier Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO.

Das Einleiten einer Abschleppmaßnahme war geeignet, den Rechtsverstoß zu beenden und die blockierte Verkehrsfläche wieder für die mit der Verkehrsregelung bezweckte Nutzung zu Be- und Entladezwecken und zum Ein- oder Aussteigen zur Verfügung zu stellen. Die Abschleppmaßnahme war auch erforderlich, da kein milderes und gleich effektives Mittel zur Beseitigung des Rechtsverstoßes in Betracht kam. Insbesondere waren die Mitarbeiter der Beklagten nicht gehalten, die Klägerin oder den potentiellen Fahrzeugführer vor Einleitung der Abschleppmaßnahme ausfindig zu machen. Sofern sich der Fahrer von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und deshalb nicht unmittelbar wie jemand zur Verfügung steht, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden Verzögerungen führt.

Dies gilt selbst dann, wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug liegt.

Die eingeleitete Abschleppmaßnahme war auch angemessen. Ihr Nutzen stand nicht außer Verhältnis zu den der Klägerin entstandenen Unannehmlichkeiten. Die Maßnahme belastete die Klägerin lediglich mit den Kosten für die Leerfahrt in Höhe von 59,50 Euro, und mit der Verwaltungsgebühr in Höhe von 32,34 Euro. Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind damit geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg, den Seitenstreifen für das jederzeitige Be- und Entladen durch Lieferfahrzeuge und das Ein- oder Aussteigen anderer Verkehrsteilnehmer freizuhalten, in keinem offensichtlichen Missverhältnis.

Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob zu dem objektiven Rechtsverstoß (hier: Parken im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots) stets auch eine konkrete Behinderung hinzutreten muss. Denn das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges steht, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung ankommt, jedenfalls dann mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist.

Eine derartige Funktionsbeeinträchtigung war vorliegend gegeben. Die eingeschränkte Haltverbotszone auf dem Seitenstreifen der M1.----------straße / Ecke O1.--------straße dient dem Zweck, den Seitenstreifen für jederzeitiges Be- und Entladen durch Lieferfahrzeuge für die umliegenden Einzelhändler und das Ein- oder Aussteigen anderer Verkehrsteilnehmer freizuhalten. Diese Funktion wurde durch das verbotswidrig geparkte Fahrzeug beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten wegen parkender Fahrzeuge auf dem betreffenden Seitenstreifen bereits Beschwerden bei der Beklagten eingegangen sind, weil die Ladenlokale in der Verknüpfungshalle durch Lieferfahrzeuge nicht störungsfrei angefahren werden konnten. Insoweit ist durch das in den Morgenstunden verbotswidrig geparkte Fahrzeug der Klägerin auch eine konkrete Behinderung des Lieferverkehrs eingetreten.

Die Klägerin vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, die Kosten für eine Leerfahrt könnten ihr nicht in Rechnung gestellt werden, weil der angeforderte Abschleppwagen nach dem Entfernen ihres Fahrzeuges aus der eingeschränkten Haltverbotszone ein anderes Fahrzeug hätte abschleppen können bzw. wenig später einen Folgeauftrag entgegengenommen habe.

Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, sind die Kosten für eine Leerfahrt dem vor dem eingeleiteten Abschleppvorgang erschienenen Störer ohne Weiteres zuzurechnen, wenn das Abschleppfahrzeug konkret für sein Fahrzeug angefordert worden ist. Bereits hierdurch tritt die Kostenpflicht des Fahrzeughalters ein, die grundsätzlich nachträglich nicht entfällt.

Trotz einer derart konkreten Zuordnung eines Abschleppfahrzeugs zu einem abzuschleppenden Fahrzeug können Kosten für eine Leerfahrt jedoch ausnahmsweise dann nicht erhoben werden, wenn das Abschleppfahrzeug ohne Einbußen für eine effektive Aufgabenerfüllung auf Kosten eines anderen Pflichtigen unmittelbar anderweitig eingesetzt werden kann.

In diesem Fall erweist sich die zusätzliche Berechnung von Kosten für eine Leerfahrt nämlich nachträglich im Einzelfall als nicht mehr erforderlich, weil die Anfahrt des Abschleppfahrzeugs dem Verantwortlichen für das benachbart geparkte, unmittelbar anschließend tatsächlich abgeschleppte Fahrzeug zu Gute kommt und diesem gegenüber in Rechnung gestellt werden kann.

Nach Maßgabe dieser Kriterien begegnet die Geltendmachung von Kosten für die entstandene Leerfahrt keinen rechtlichen Bedenken. Der Rechnung des Abschleppunternehmens U. Abschleppdienst vom 18.09.2013 ist eindeutig zu entnehmen, dass der Abschleppwagen mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 konkret für das Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 angefordert worden ist. Somit ist bereits durch die konkret auf das Fahrzeug der Klägerin bezogene Anforderung des Abschleppfahrzeuges die Pflicht zur Kostentragung für die entstandene Leerfahrt eingetreten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das angeforderte Abschleppfahrzeug im Bereich der eingeschränkten Haltverbotszone auf dem Seitenstreifen der M1.----------straße / Ecke O1.--------straße ohne Einbußen für eine effektive Aufgabenerfüllung auf Kosten eines anderen Pflichtigen unmittelbar anderweitig hätte eingesetzt werden können. Insoweit ergibt sich aus der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Statistik der Abschleppmaßnahmen für den 17.09.2013 und dem Vorbringen der Beklagten, dass neben dem Fahrzeug der Klägerin noch zwei weitere Fahrzeuge verbotswidrig in der eingeschränkten Haltverbotszone parkten. Für jedes der insgesamt drei Fahrzeuge wurde von der Mitarbeiterin der Beklagten ein separates Abschleppfahrzeug angefordert. Weil die Abschleppfahrzeuge für die übrigen zwei Fahrzeuge vor dem für das Fahrzeug der Klägerin bestimmten Abschleppfahrzeug eintrafen und bereits mit den Abschleppmaßnahmen begonnen hatten, war es nicht möglich, das für das klägerische Fahrzeug bestellte Abschleppfahrzeug in unmittelbarer räumlicher Nähe für eine Abschleppmaßnahme an einem benachbarten Fahrzeug einzusetzen. Auch der Umstand, dass das für das Fahrzeug der Klägerin angeforderte Abschleppfahrzeug, welches um 10:16 Uhr am Einsatzort eintraf, rund 14 Minuten nach Verlassen des Einsatzortes um 10:30 Uhr einen nicht von der Beklagten veranlassten Folgeauftrag in P. entgegengenommen hat, lässt die Kostentragungspflicht der Klägerin nicht entfallen. Die Annahme einer Leerfahrt setzt nämlich - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht voraus, dass sich das Abschleppfahrzeug wieder zum Betriebshof zurückbegibt und erst dort einen Folgeauftrag entgegennimmt. Denn anders als in den Fällen, in denen sich die Leerfahrt nicht auf ein konkretes Fahrzeug bezieht, sind dem Störer die Kosten der Leerfahrt bereits dann ohne weiteres zuzurechnen, wenn das Abschleppfahrzeug für ein bestimmtes Fahrzeug angefordert worden ist, weil in diesem Fall feststeht, dass es sich bei den Kosten der Leerfahrt um störungsbedingte Kosten der versuchten Ersatzvornahme bzw. Sicherstellung handelt.

Eine sich unter Umständen anschließende Möglichkeit, das Abschleppfahrzeug anderweitig einzusetzen, entlastet die Klägerin nicht von der mit der Anfahrt des Abschleppwagens bereits eingetretenen Kostentragungspflicht.

Die Kostentragungspflicht wäre auch dann nicht entfallen, wenn die Mitarbeiterin der Beklagten nach Eintreffen des Fahrzeugführers, mithin etwa fünf Minuten nach der Anforderung, einen Stornierungsversuch unternommen hätte. Denn die Kosten für eine Leerfahrt entstehen nach der zwischen der Beklagten und dem Abschleppunternehmer getroffenen Vereinbarung bereits dann, wenn sich das Abschleppfahrzeug - wie hier - nach erfolgter Anforderung durch die Behörde zum Einsatzort begibt. Teil der von dem beauftragten Abschleppunternehmer zu erbringenden Leistung ist es nämlich, entsprechend den ihm erteilten Aufträgen Abschleppkapazitäten vor Ort bereit zu stellen. Kommt er dem nach, hat er einen entsprechenden Zahlungsanspruch, unabhängig davon, in welcher Form er die Kapazitäten bereit stellt.

Die Beklagte hat die Klägerin auch zutreffend als Kostenschuldnerin in Anspruch genommen.

Gemäß dem Grundsatz der Kongruenz von Ordnungspflicht und Kostenlast ist prinzipiell derjenige, der ordnungsrechtlich für die Beseitigung einer Störung verantwortlich ist, auch der kostenrechtlich Verantwortliche. Dies ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, wonach die für eine Amtshandlung entstehenden Kosten (Gebühren und Auslagen) vom Pflichtigen erhoben werden, dass heißt von demjenigen, der nach §§ 17 oder 18 OBG NRW für die abgewendete Gefahr verantwortlich ist. Gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW sind ordnungsbehördliche Maßnahmen gegen den Verursacher einer Gefahr zu richten (Verhaltensstörer), nach § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW haftet der Eigentümer einer Sache für Gefahren, die von dieser Sache ausgehen (Zustandsstörer). Allerdings ist die Frage der endgültigen Kostentragungspflicht für eine ordnungsbehördliche Maßnahme zum Zweck der Gefahrenabwehr nicht aus ex-ante Sicht, sondern nach den tatsächlichen Umständen, wie sie wirklich vorlagen, also aus einer objektiven Betrachtungsweise ex-post zu beurteilen. Insoweit wird die ex-ante Betrachtung auf der Ebene der Gefahrbeseitigung durch eine ex-post Betrachtung bei der (endgültigen) Kostentragungspflicht abgelöst.

Nach Maßgabe dieser Kriterien ist die Klägerin als Eigentümerin und Halterin des von der Abschleppmaßnahme betroffenen Kraftfahrzeuges sowohl aus ex-ante Sicht, als auch bei einer objektiven ex-post Betrachtung Zustandsstörerin im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW und damit richtige Kostenschuldnerin im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW.

Die Beklagte hat auch ihr Störerauswahlermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Insbesondere begegnet die Inanspruchnahme der Klägerin als Zustandsstörerin insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als der Ehemann der Klägerin als Fahrzeugführer neben der Klägerin für die eingetretene Gefahr gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW als Verhaltensstörer verantwortlich ist. Sind nämlich mehrere Personen für eine Gefahr verantwortlich, steht die Entscheidung, gegen wen die Maßnahme zu richten ist bzw. wer die Kosten der Maßnahme zu tragen hat, im pflichtgemäßen Ermessen der Ordnungsbehörde. Dieses Auswahlermessen ist sachgerecht und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszuüben. Hierbei gilt, dass regelmäßig zunächst ein verantwortlicher Verhaltensstörer in Anspruch genommen werden soll, bevor ein daneben haftender Zustandsstörer herangezogen werden kann.

Vgl. zum Rangverhältnis der Inanspruchnahme von Verhaltens- und Zustandsstörer: VG Oldenburg, Urteil vom 27.02.2009 - 7 A 35/09 -, Rn. 18 ff., juris; VG Köln, Urteil vom 28.08.2008 - 20 K 3320/07 .-, Rn. 17 ff., juris; VG Hamburg, Urteil vom 01.04.1997 - 16 VG 183/97 -, Rn. 24 ff., juris; VGH Bayern, Beschluss vom 01.07.1986 - 21 B 85 A.3336 -, NVwZ 1987, 912.

Voraussetzung für die korrekte Ausübung des Auswahlermessens ist die vollständige und zutreffende Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts. Die Behörde muss grundsätzlich von Amts wegen alle Feststellungen treffen, die erforderlich sind, um die nach den Zwecken der Ermächtigung für die Ermessensentscheidung relevanten Gesichtspunkte abwägen zu können. Dabei sind alle zumutbaren Möglichkeiten der Aufklärung des Sachverhalts auszuschöpfen.

Zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bedarf es daher regelmäßig einer (schriftlichen) Anhörung hinsichtlich des beabsichtigten Erlasses eines Kostenbescheides. In diesem Zusammenhang begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Behörde, in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisse zum verantwortlichen Fahrzeugführer, zunächst den Eigentümer und Halter des Fahrzeuges zum Erlass eines Kostenbescheides anhört. Sofern dieser den verantwortlichen Fahrzeugführer im Rahmen der Anhörung nicht namentlich und mit zustellungsfähiger Anschrift benennt, ist es regelmäßig ermessensgerecht, den Eigentümer und Halter als Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen. Wird hingegen bei der Anhörung eine andere Person als verantwortlicher Fahrzeugführer benannt, ist das Auswahlermessen regelmäßig dahingehend auszuüben, den Verhaltensstörer für die im Zuge der Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten in Anspruch zu nehmen. Neben der erforderlichen Anhörung ist die Behörde jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Feststellung des Eigentümers und Halters als regelmäßigem Zustandsstörer hinaus, weitere Ermittlungen nach dem Verhaltensstörer durchzuführen.

Dies zugrunde gelegt ist die Inanspruchnahme der Klägerin ermessensgerecht. Als Eigentümerin und Halterin des Kraftfahrzeuges ist die Klägerin Zustandsstörerin gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW. Im Rahmen der durchgeführten schriftlichen Anhörung hat sie den verantwortlichen Fahrzeugführer nicht ausdrücklich namentlich und mit zustellungsfähiger Anschrift benannt. Auf das an die Klägerin gerichtete Anhörungsschreiben vom 20.09.2013 hin nahm der Ehemann der Klägerin mit Schreiben vom 26.09.2013 für sie lediglich in der Sache Stellung, ohne indes unmissverständlich klarzustellen bzw. offenzulegen, dass nicht die Klägerin, sondern er selbst der verantwortliche Fahrzeugführer war. Für die Beklagte bestand in diesem Zusammenhang, nur weil das Schreiben unter dem Namen des Ehemannes verfasst wurde, keine Veranlassung davon auszugehen, dass dieser auch der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen ist. Nach dem objektiven Empfängerhorizont konnte und durfte die Beklagte das Schreiben des Ehemannes vom 26.09.2013 vielmehr als Stellungnahme der Klägerin selbst ansehen. Denn erstmals im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerin ausdrücklich und unmissverständlich klargestellt, dass nicht sie, sondern ihr Ehemann der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen ist. Damit durfte die Beklagte im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage allein maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die Klägerin die eingetretene Gefahr für die öffentliche Sicherheit selbst herbeigeführt hat und konnte sie folglich ermessensfehlerfrei (jedenfalls) als Zustandsstörerin in Anspruch nehmen. Da im Zeitpunkt der Behördenentscheidung auch keine Anhaltspunkte bezüglich einer anderen, eventuell vor der Klägerin als verhaltensverantwortlich heranzuziehenden Person vorlagen, war die Beklagte nicht gehalten, weitere Nachforschungen anzustellen.

2.)

Auch die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 32,34 Euro begegnet weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW bzw. in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.

Hiernach kann die Ordnungsbehörde als Vollstreckungsgläubigerin von dem Ordnungspflichtigen für eine rechtmäßige Sicherstellung bzw. das rechtmäßige Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges eine Verwaltungsgebühr erheben. Die eingeleitete Abschleppmaßnahme war - wie unter Ziffer 1.) dargelegt - rechtmäßig. Gemäß § 15 Abs. 2 VO VwVG NRW entsteht die Gebührenschuld, sobald die Anwendung des Verwaltungszwangs (§§ 65, 55 Abs. 2 VwVG NRW), die Sicherstellung oder die Verwahrung begonnen hat, mithin bereits mit der Einleitung der Abschleppmaßnahme durch Anforderung des Abschleppfahrzeuges.

Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 6 VwVG NRW sind die Gebühren entweder durch feste Sätze oder - wie in der VO VwVG NRW - durch Rahmensätze zu bestimmen. Nach § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW berücksichtigen die Gebührentatbestände und die Gebührenfestsetzungen den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand.

Diese Vorgaben hat die Beklagte beachtet. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr bewegt sich im unteren Bereich des durch § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW vorgegebenen Gebührenrahmens von 25 bis 150 Euro und erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig.

3.)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2014/14_K_8743_13_Urteil_20140519.html - DE:VGD:2014:0519.14K8743.13.00

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