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Einleitung
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Weiterführende Links
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Allgemeines
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Parkverbot /-erlaubnis an Ladestation für Elektrofahrzeuge
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Anfechtung von Halt- und Parkverbotzeichen
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Einleitung:
Nach dem sog. Sichtbarkeitsgrundsatz müssen Verkehrszeichen hinreichend eindeutig das Erlaubte bzw. Verbotene wiedergeben, sodass ein Kfz-Führer auch mit einem kurzen Blick erfassen kann, was von ihm verlangt wird bzw. was er zu unterlassen hat.
Gerade bei den Verkehrsschildern, die das Halten und Parken regeln, kommt es jedoch oft zu Schilderkombinationen, die den durchschnittlichen Fahrzeugführer bei schneller Orientierung, ja manchmal selbst bei gründlichstem Nachdenken überfordern. Dies liegt an der innerörtlichen Parkraumknappheit, derer die Behörden mit zahlreichen Verboten und Ausnahmegestattungen für ausgewählte Verkehrsteilnehmer Herr zu werden versuchen.
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Weiterführende Links:
Stichwörter zum Thema Parken
Zum Parken allgemein
Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen
Zusatzzeichen - Zusatzschilder
Parkflächenmarkierungen
Verkehrsrechtliche Anordnungen von Halt- und Parkeinschränkungen
Verkehrsrechtliche Anordnungen von Grenzmarkierungen bzw. deren Verlängerung
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Allgemeines:
BVerwG v. 23.05.1975:
Ein auf der rechten Straßenseite 10 m hinter der Einmündung dieser Straße in einen Platz aufgestelltes Vorschriftszeichen 283 (Haltverbot), das an seinem unteren Teil einen von der Fahrbahn wegweisenden weißen Pfeil trägt, begründet, wenn kein weiteres Vorschriftszeichen zwischen Einmündung und dem angebrachten Vorschriftszeichen aufgestellt ist, kein Haltverbot auf der vor ihm liegenden Strecke
OLG Dresden v. 19.123.1996:
Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und eindeutig sein. Eine Anordnung mit Zeichen 314 (Parkplatz) und den darunter befindlichen zwei Zusatzschildern mit dem Sinnbild „Anwohner mit Parkausweisnummer” (ZZ 1020) einerseits und Einschränkung der Parkzeit (ZZ-1042-33) andererseits er-füllt diese Voraussetzungen nicht und ist zumindest für Nichtanwohner objektiv unklar
VG Meiningen v. 18.10.2000:
Ein nachträglich aufgestelltes Halteverbotszeichen entfaltet seine räumliche Wirksamkeit - Verbotsstrecke - bis zur nächsten Regelung in Form eines wirksamen Verkehrszeichen, einer wirksamen Verkehrseinrichtung oder dem Ende der Straße. Eine aufgestellte Parkuhr verliert nicht allein durch das nachträgliche Aufstellen eines mobilen Halteverbotszeichens seine Wirksamkeit.
BVerwG v. 22.01.2001:
Ein zeitweiliges Haltverbot in einem Baustellenbereich ist nicht deshalb nichtig, weil das Unternehmen bei der Aufstellung zeitlich von der Vorgabe in der Anordnung nach § 45 StVO abgewichen ist
VG Mainz v. 06.04.2006:
Werden Verkehrszeichen entgegen der gesetzlichen Regelung des § 41 Abs. 2 StVO in Fahrtrichtung nur am linken Fahrbahnrand aufgestellt, so bestehen grundsätzlich Zweifel an dessen Wirksamkeit gegenüber den einzelnen Verkehrsteilnehmern.
OLG Jena v. 29.05.2007:
Das Zeichen 283 (§ 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO) verbietet (nur) das Halten auf der Fahrbahn. Das Verbot richtet sich nur an den Fahrverkehr und kann (allerdings nur durch das entsprechende Zusatzschild) auf einen ganz bestimmten, nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO nicht zur Fahrbahn gehörenden Bereich, nämlich den Seitenstreifen, erweitert oder begrenzt werden. Anders als ein Zonenhalteverbot gilt es nicht auch für sonstige Flächen außerhalb der Fahrbahn, wie Parkstreifen, Park- und Ladebuchten und freie Plätze.
VG Köln v. 05.02.2009:
Ein durch von einer Umzugsfirma aufgestellte Schilder bekannt gegebenes Haltverbot ist rechtswidrig, denn eine Umzugsfirma ist als privater Dritter zu einer derartigen Anordnung nicht befugt. Eine entsprechende Anordnungsbefugnis steht gemäß § 45 Abs. 1 bis 3, 6 StVO vielmehr ausschließlich der zuständigen Behörde zu. Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nur dann nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller Umstände offenkundig ist. Das ist bei einem auf Grund einer entsprechenden Dauer-Ausnahmegenehmigung von einer privaten Umzugsfirma eingerichteten Haltverbot nicht der Fall.
OLG Karlsruhe v. 23.02.2009:
Das Verkehrszeichen 260 verbietet weder das Schieben von Krafträdern im gesperrten Verkehrsbereich, noch deren Halten oder Parken.
OVG Hamburg v. 30.06.2009:
Der Sichtbarkeitsgrundsatz für das Aufstellen von Verkehrszeichen ist jedenfalls gewahrt, wenn der Verkehrsteilnehmer die für den ruhenden Verkehr getroffene Regelung (hier: Bestehen von Bedarfshaltverbotszonen) nach dem Aussteigen durch Betrachten der im leicht einsehbaren Nahbereich aufgestellten Verkehrszeichen erfassen kann. Bei der Einrichtung mehrerer räumlich überlappender Haltverbotszonen mit unterschiedlichen Geltungszeiten müssen nicht sämtliche Haltverbotszeichen jeweils mit Zusatzschildern versehen sein, die die unterschiedlichen Verbotszeiträume und -modalitäten in ihrer Gesamtheit verlautbaren.
VGH München v. 24.02.2014:
Es besteht kein Zweifel, dass am Straßenrand parkende Fahrzeuge bei Querung einer stark befahrenen Durchgangsstraße im Bereich einer Einmündung Gefahren hervorrufen, weil sowohl die Sicht der querenden Fußgänger auf die heranfahrenden Fahrzeuge als auch die Sicht der heranfahrenden Fahrzeuge auf die querenden Fußgänger erschwert wird. Die Gefahr erhöht sich erheblich, wenn es sich dabei um einen Schulweg für Grund- und Mittelschüler handelt, weil Schüler mit entsprechend geringerer Körpergröße durch parkende Autos leichter verdeckt werden können. Die Anordnung eines absoluten Haltverbots ist daher an einer derartigen Stelle zur Gefahrenabwehr gerechtfertigt.
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Parkverbot /-erlaubnis an Ladestation für Elektrofahrzeuge:
Parkverbote und -erlaubnisse an Ladestationen für Elektrofahrzeuge
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Anfechtung von Halt- und Parkverbotzeichen:
Anfechtung von Verkehrszeichen und Vorgehen gegen Verkehrsschilder
VGH Kassel v. 05.03.1999:
Das geltende Straßenverkehrsrecht (§ 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG) lässt eine flächendeckende Aufteilung der gesamten Innenstadt einer Großstadt in Parkberechtigungszonen selbst dann nicht zu, wenn sie durch kleinräumige, auf den Nahbereich einer Wohnung von in der Regel nicht mehr als zwei bis drei Straßen beschränkte Maßnahmen vorgenommen wird.
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