Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Münster v. 16.05.2014: Zur rechtmäßigen Anordnung einer MPU nach rechtskräftiger Verurteilung wegen Trunkenheitsfahrt in Polen




Das Verwaltungsgericht Münster (Urteil vom 16.05.2014 - 10 K 841/14) hat entschieden:

   Rechtmäßige Anordnung einer MPU nach rechtskräftiger Verurteilung in Polen wegen Trunkenheitsfahrt mit 1,03 mg/dm3 Alkohol in der ausgeatmeten Atemluft

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
EU-Führerschein - Fahren ohne Fahrerlaubnis


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Gründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die angegriffene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Beklagte hat zu Recht gem. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeugs geschlossen, weil er das ihm auferlegte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt hat. Zur Anordnung eines derartigen Gutachtens war die Beklagte auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV berechtigt, weil der Kläger im Straßenverkehr bei einer Atemalkolholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr ein Fahrzeug geführt hat. Dies steht aufgrund des Urteils der II. Strafkammer des Amtsgerichts Ṥwiebodzin vom 25. April 2013, das am 2. Mai 2013 rechtskräftig wurde, unanfechtbar fest. Hätte der Kläger dieser Verurteilung entgehen wollen, so hätte er in jenem Strafverfahren seine erst nachträglich geäußerten Bedenken gegen die Verwertung des in Polen gewonnen Messergebnisses vortragen müssen und auf diese Weise gegebenenfalls auf eine andere als die getroffene Entscheidung des Amtsgerichts hinwirken können. Dies ist aber nicht geschehen. Deshalb ist der Kläger nunmehr im Verwaltungsverfahren und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit seinen Einwänden gegen die angeblich unzutreffende Gewinnung des Messergebnisses präkludiert, wobei etwa das unsubstantiierte Bestreiten, dass es sich bei dem in Polen verwanden Messgerät um ein Atemalkololtestgerät gehandelt habe, welches auch in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sei, ohnehin nicht geeignet ist, Zweifel an den in Polen getroffenen Tatsachenfeststellungen zu begründen.

Die Beklagte ist, nachdem ihr das Kraftfahrt-Bundesamt die rechtskräftige Verurteilung des Klägers in Polen mitgeteilt hat, auch nicht etwa verpflichtet gewesen, von Amts wegen und zudem in Wahrnehmung einer ihr obliegenden Beweislast das rechtskräftige Urteil des Amts Ṥwiebodzin in Frage zu stellen und beispielsweise zusätzliche Ermittlungen in Polen bei dem zuständigen Amtsgericht anzustellen, ob das dortige Verfahren rechtens verlaufen sei und den in der Bundesrepublik Deutschland zugrunde gelegten Standards entspreche. Eine derartige Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörden ist - zumal im Bereich der Gefahrenabwehr, die hier erst auf die Untersuchung der Geeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs gerichtet ist - dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Im Ergebnis schließt sich daher das Gericht der vom Verwaltungsgericht Ansbach in dessen Beschluss vom 27. Februar 2012 - AN 10 S 12.00140 - juris, vertretenen Rechtsauffassung an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_muenster/j2014/10_K_841_14_Urteil_20140516.html - DE:VGMS:2014:0516.10K841.14.00

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