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Die Regelungen zu Fahrtunterbrechungen für Omnibusfahrer im öffentlichen Personennahverkehr nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 FPersV stehen nicht in einem Verhältnis der Exklusivität zueinander. Es lässt sich weder dem Wortlaut, der Systematik noch dem Willen des Verordnungsgebers entnehmen, dass die beiden Varianten der Fahrtunterbrechung in § 1 Abs. 3 FPersV ausschließlich anzuwenden wären. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |